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zbb.400Die aktuellen Zuchtbuchbestimmungen (im weiteren Text kurz als ZBB benannt) wurden letztmalig durch Vorstandsbeschluss im September 2022 aktualisiert und treten in vorliegender Form mit Wirkung ab 01.12.2022 in Kraft.

Bis dahin gelten für alle Bestandshunde des IHV die ZBB aus 2018 bis 2021 weiter. Die durch den Verband, bis zum Datum des Inkrafttretens der neuen ZBB, bereits erteilten Zuchttauglichkeitsbestätigungen, Zwingerschutzurkunden usw. behalten auch über den 01. Dezember 2022 weiterhin Ihre Gültigkeit wenn einzelne Bestimmungen der neuen ZBB durch Bestandshunde/Zuchtstätten noch nicht erfüllt werden, jedoch durch die betreffenden Hunde/Zuchtstätten die vorangegangenen ZBB vor dem 01.01.2018 erfüllt wurden.

Im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland müssen Bestandshunde (für welche der IHV Internationale Hundeverband e.V., die Dachverbände ACW, IDA, WCHSA usw. die älteren ZZL Zuchtzulassungen anerkennen wollen) seit dem 01. Januar 2022 zusätzlich die neuen Vorgaben der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25.11.2021 erfüllen.

Ab der Version 01/2022 der Zuchtbuchbestimmungen des IHV sind teilweise, einstweilig geltende Änderungen der ZBB eingearbeitet. Die zeitlich beschränkte Änderung/Ergänzung der ZBB wurden auf Grund der Gesundheitsvorsorge gegen das Coronavirus sowie auf Grundlage der sich daraus ergebenden Gesetzesänderungen und Verordnungen vorgenommen. Diese Zusätze der ZBB 01/2022 laufen spätestens zum 01. Juli 2023 aus.

Die neuen ZBB spiegeln die Entwicklung des Verbandes zum verlässlichen und seriösen Partner der Züchter (aber auch der Welpenkäufer) wieder. Die neu eingeforderte Transparenz der Zuchten, vorgesehene Kontrollen und geforderte Atteste dienen einzig und allein der Gesundheit unserer Hunde.
Die ZBB dienen der Zuchtkontrolle, sowie der Förderung gesunder, rassereiner und wesensfester Hunde aller Rassen, die innerhalb des Internationalen Hunde Verbands IHV e.V. (im weiteren Text kurz als IHV benannt) registriert und/oder gezüchtet werden dürfen.

§1
Allgemeines:

Der IHV richtet die Zuchtzulassungsbestimmungen der einzelnen Rassen nach den Rassevorgaben der IDA International Dog Association e.V. und der ACW Alianz Canine Worldwide aus. Unabdingbar dafür sind: Eine strenge Zuchtkontrolle, die Führung eines eigenen Zuchtbuches, sowie die fundierte Zuchtberatung durch befugte Verbandsorgane und/oder Zuchtwarte sowie Züchter des Verbandes.

Bei der Zucht von Rassehunden muss sichergestellt sein, dass eine Ausbeutung der Zuchthunde verhindert und die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften jeder Rasse berücksichtigt wird. Die rassespezifische Zuordnung der Zuchttiere erfolgt nach denjeweiligen Rassegruppen, die in der Rassennomenklatur der FCI (Fédération Cynologique Internationale) festgelegt sind. Die Züchter des IHV e.V. verpflichten sich die jeweils geltenden Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften / Gesetze einzuhalten und eine ordentliche, nachweisbare Zucht zu führen.

Eine Zucht oder/und Lieferung für Versuchsanstalten, den Zoofachhandel sowie alle anderen illegalen Verwendungen der Hunde (wie etwa Hundekämpfe, illegale Abrichtung etc.) ist strengstens untersagt.

Ein nachgewiesener Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen im § 1dieser ZBB bewirkt den sofortigen Verbandsausschluss sowie Einzug und Aberkennung aller Verbandspapiere für den betreffenden Züchter und dessen Hunde.

Mit der sofortigen Aberkennung aller Zuchtergebnisse, sowie evtl. anerkannten Titel aller Hunde des betreffenden Züchters, und alle durch den Verband persönlich erteilten und anerkannter Auszeichnungen ist eine sofortige Löschung aller dem Verband erteilten Werbeaufträge (im Internet, der Verbandszeitung usw.) des betreffenden Züchters verbunden.
Eine Kostenrückerstattung für gesperrte Werbeaufträge erfolgt nicht. Gemäß bestehender Verträge sind auch bei Nichtschaltung/Sperre (der Werbung) aus vorstehend genanntem Grund, die Kosten durch den betreffenden Züchter bis zum Vertragsende zu bezahlen. (Siehe hier Durchführungsbestimmungen der ZBB und deren laufenden Ergänzungen).

Für die vorbildliche Zucht und Haltung von Rassehunden können vom IHV entsprechende Auszeichnungen und Urkunden an Züchter vergeben werden. Diese werden auf Verlangen des Züchters auch in die entsprechenden Ahnentafeln des Hundes eingetragen.

Für unsere Züchter im europäischen Ausland bzw. Übersee gelten teilweise abweichende ZBB, die mittels Einleger in die Export-Pedigree-Ahnentafeln erklärt werden.
Für Züchter unserer Mitgliedsvereine gelten teilweise weitere, verschärfte Zuchtbuchbestimmungen (die jedoch die hier hinterlegten ZBB nicht unterlaufen, sondern nur rassespezifisch genauer definieren und ergänzen dürfen).

§2
Zuchtberatung/Zuchtkontrolle:

Der Züchter hat Anspruch auf Zuchtberatung durch den IHV oder dessen Mitgliedsvereine. Der IHV und dessen Mitgliedsvereine sind verpflichtet, ihre Züchter bei der Zucht und Haltung von Rassehunden zu beraten.
Der Züchter kann jederzeit beim IHV den Antrag auf Kontrolle seiner Rassehundezucht beantragen. Der IHV ist verpflichtet, eine solche Kontrolle schnellstens (spätestens aber innerhalb 6 Wochen) durch einen Zuchtwart durchzuführen. Über das Ergebnis ist dem Züchter ein schriftlicher Bericht samt Urkunde innerhalb von 21 Tagen zuzusenden. Die Kosten für den Kontrollbericht ergeben sich aus der jeweils geltenden Gebührenordnung des IHV und sollten vorher mit dem IHV und/oder mit dem zu beauftragenden Zuchtwart abgestimmt werden.

Der Vorstand bzw. der Zuchtbeirat können für einzelne Zuchtstätten jederzeit Kontrollen veranlassen. Der Züchter erhält bei einer angeordneten Zuchtstättenkontrolle innerhalb 21 Tagen ein Protokoll über das Ergebnis der Kontrolle. Über die Kostenregelung entscheidet der Vorstand. Die Voraussetzungen zur Erteilung des für die Züchter notwendigen Zwingerschutzes werden in § 4 dieser ZBB geregelt.

Spätestens mit der Wurfabnahme des ersten, beim IHV durch den Züchter beantragten, Wurfes erfolgt eine protokollarische Abnahme der Zuchtstätte durch den Zuchtwart. Falls notwendig, mit Hinzuziehung des örtlich zuständigen Amtstierarztes.

Bei der Abnahme einer neuen Zuchtstätte sind die Zuchtwarte angewiesen, das Grundwissen des Züchters für eine verantwortungsvolle Zuchtarbeit zu prüfen. Das Ergebnis wird in einem durch den abnehmenden Zuchtwart im Zuchtbuchamt zu hinterlegendem Protokoll der Zuchtstättenabnahme festgehalten.

Im Bedarfsfall wird durch den zuständigen Zuchtwart die Schulungsteilnahme am Züchtergrundseminar oder anderer, durch den IHV anerkannten Weiterbildungen eingefordert.

Der Verband hat sicherzustellen, dass die Termine und Örtlichkeiten der angebotenen Züchtergrundseminare im verhältnismäßigen Aufwand für den Züchter stehen.
Entsprechende Auflagen an den Züchter sind mit den Seminarplanungen des Verbandes zu koordinieren.

Der Verband bietet mehrere Züchterberatungen pro Jahr bei den jeweiligen Zuchtwarten und-/oder den Hauptzuchtwarten, den Landesgeschäftsstellen, der Bundesgeschäftsstellen oder dem Ausbildungszentrum des IHV an.
Den Züchtern des IHV steht ein eigenes Ausbildungszentrum, das ständig mit Universitäten, Veterinärmedizinern usw. an wissenschaftlich neu fundierten und zertifizierten Ausbildungs- und Seminarinhalten arbeitet, zur Verfügung.

Jährlich soll mindestens ein zentrales Züchterseminar durchgeführt werden.

Die Bedingungen für unsere Züchter im europäischen Ausland werden in externen Durchführungsbestimmungen geregelt.

§3
Zuchtvoraussetzung:

Zur Zucht dürfen nur gesunde und wesensfeste Rassehunde verwendet werden. Diese müssen eine vom IHV anerkannte Ahnentafel/bestätigte Registerkarte besitzen, die auch von einem anderen anerkannten Verein (z.B.: VDH, FCI, UCI, DRC, DHU, BRV, KUD, EMV usw.) stammen kann.

Zuchthunde mit einer Schulterhöhe ab 45 cm (Widerristhöhe der Rassebestimmung der IDA e.V., ACW oder FCI) benötigen zur Zuchtzulassung mindestens einen HD- (Hüftgelenkdysplasie) und ED- (Ellenbogendysplasie) Gutachterbefund. Für Rassehunde der anfälligen Rassen die mit OCD (Schultergelenksdysplasie) auffällig wurden, müssen ebenfalls die Röntgenunterlagen zur OCD-Feststellung für eine beantragte Zuchttauglichkeit vorgelegt werden. OCD anfällige Rassen werden in der Durchführungsbestimmung geregelt.

Hunde mit leichter HD (C) und schwerer HD- Hüftgelenkdysplasie (D, E) dürfen nicht mehr verpaart werden, Hunde mit HD-B sollten nur mit HD-freien Hunden (HD-A) verpaart werden

Rassehunde mit einer Schulterhöhe bis 45 cm (Widerristhöhe der Rassebestimmung der ACW oder FCI) benötigen zur Feststellung für eine beantragte Zuchttauglichkeit die Untersuchungsbefunde für PL- (Patella Luxation).
Alle Befunde sind ausschließlich, auf den durch den IHV vorgegebenen Formularen, durch die beauftragten Tierärzte an das Zuchtbuchamt einzureichen.

Die Auswertung von HD und ED Röntgenaufnahmen darf nur durch von IHV bevollmächtigte Gutachterstellen oder Mitgliedern der Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren e.V. (GRSK), (also nicht vom heimischen Tierarzt) erfolgen.

Die betreffenden Rassen sind im Bereich der Gesundheitsbefunde oder den Rassebeschreibungen der Rassen auf den Internetseiten des IHV Internationaler Hunde Verband e.V. oder über die Landesgeschäftsstellen, den betreuenden Zuchtwart abrufbar. Wir verweisen auf § 6 der ZBB, der hier verbindlich gilt.

Für einen Großteil der durch den IHV in der Zucht betreuten Rassen sind weitere gesundheitliche Befunde, wie in etwa PRA (Augenuntersuchung), MDR1, Willebrand, Herzuntersuchungen, Untersuchungen der Keilwirbel usw. vorgeschrieben. Die entsprechenden Rassen werden in den Durchführungsbestimmungen dieser ZBB geregelt und sind Voraussetzung für die Zuchtzulassung des IHV.

Vor jeder Zuchtzulassung muss der Züchter/Deckrüdenbesitzer sich über die aktuell geltenden Durchführungs-bestimmungen/Gesundheitsbefunde seiner Rasse informieren und die evtl. dort geforderten zusätzlichen Gesundheitsbefunde vor einer Zuchtverwendungsfreigabe dem beauftragten Zuchtwart vorlegen.

Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, rassespezifisch geforderten Gesundheitsbefunde, welche vor Erteilung einer ZZL (Zuchtzulassung) / ZTP (Zuchtzulassungsprüfung) notwendig sind,

können im Internet in der aktuellen Homepage des Verbandes hinterfragt werden.

Die endgültige Genehmigung einer ZZL (Zuchtzulassung) / ZTP (Zuchtzulassungsprüfung) kann nur durch das ZBA (Zuchtbuchamt) des IHV erfolgen. Der abnehmende Zuchtwart / Zuchtschaurichter nimmt lediglich die Bestandswerte der vorgesehenen Zuchttiere vor Ort auf und trägt diese in die ZTP Protokoll ein.
Die Eintragung der endgültig erteilten ZTP in die Ahnentafel erfolgt nur durch die Geschäftsstelle oder das Zuchtbuchamt des IHV.

Züchter aus Mitgliedsvereinen des IHV müssen sowohl die hier hinterlegten Mindestanforderungen, inklusive der in evtl. Durchführungsbestimmungen des IHV für ihre Rasse geltenden Zuchtvoraussetzungen, für eine Zucht in Ihrem Verein erfüllen, können aber u.U. über die eigenen ZBB Ihres Vereines evtl. zu weitergehenden Untersuchungen oder Auflagen verpflichtet sein. Eine Unterschreitung der ZBB des IHV ist nicht zulässig.

Zur Sicherstellung einer ehrlichen und transparenten Zucht, ist das Chipen der Elterntiere (die Chipnummern werden in die Ahnentafeln der Welpen mit übernommen) Pflicht.
Mit Wirkung vom 01. Januar 2011 ist für jeden im Verband verwendeten Zuchthund die Hinterlegung des genetischen DNA-Abdrucks Pflicht.
In den Ahnentafeln der Welpen wird die Vorlage des genetischen DNA-Abdrucks gekennzeichnet.

Die Welpenkäufer erhalten durch die Züchter eine Kopie der DNA-Abdrücke des Deckrüden und der Hündin.

Damit bürgt der Züchter für seine Welpen. Zur DNA-Bestimmung zugelassene Labore werden durch das ZBA (Zuchtbuchamt, im weiteren Text nur noch kurz "ZBA" genannt) bestimmt. Die Befundbögen sowie Blutentnahmen/Speichelproben sind nur durch den Tierarzt oder den Zuchtwart, der die Identität des eingereichten Hundes mittels Chiperkennung bestätigen muss, zulässig.

Vereinsfremde Hunde/Deckrüden, deren Zuchtzulassungen durch andere Vereine erfolgte und durch den IHV Verband anerkannt werden, müssen ebenfalls den DNA-Abdruck nachweisen und beim ZBA des IHV hinterlegen. Die ZZL/ZTP (Zuchtzulassung/Zuchttauglichkeitsprüfungen) anderer Zuchtvereine für vereinsfremde Deckrüden und Hunde werden durch den IHV nur anerkannt, wenn die ZZL/ZTP dieser Hunde die allgemeinen Anforderungen zum internationalen Rassestandard der Hunde (IHV/IDA/ACW/WCHSA/AKC) sowie die Auflagen der TierSchHuV erfüllen.

Für Zuchthunde und Welpen muss eine sehr gute Haltung und Aufzucht gewährleistet sein. Diese wird vom IHV überprüft. Dazu ist dem Zuchtwart oder einem Beauftragten des IHV jederzeit freier Zutritt in die Zwinger oder sonstige Zuchtstätten zu gewähren.

Die Hündin sollte bei der Belegung nicht älter als 8 Jahre sein, wobei eine Hündin so viel Welpen aufziehen kann, wie es Ihre Kondition zulässt. Auf keinen Fall dürfen Welpen ohne zwingenden Grund getötet werden. Bei starken Würfen ist eine Ammenzucht durchzuführen. Das Zuchtalter für Großrassen wird teilweise in den Durchführungsbestimmungen beschränkt, für Kleinrassen evtl. erweitert. Bei Riesenrassen (Deutsche Dogge, Irish Wolfhound usw.) verbietet sich eine Zuchtverwendung ab 6 Jahre von allein.
Genaue Angaben und Hilfen dazu erhält der Züchter durch den Tierarzt oder den IHV, wobei Weisungen des IHV Vorrang haben.

Der IHV ist berechtigt, auf Kosten des Züchters eine gesonderte Begutachtung der Hündin und des Wurfes durch einen von ihm beauftragten Tierarzt bzw. Zuchtwart zu veranlassen. Soweit in den Durchführungsbestimmungen der betroffenen Rassen nicht anders bestimmt, gelten folgende Regelungen:
• Eine Zuchtzulassung kann bei Hunden bis 45 cm Schulterhöhe frühestens nach 15 Monaten (Rüden ab 12 Monate),
• bei Hunden ab 45 cm Schulterhöhe frühestens nach 18 Monaten (Rüden ab 15 Monate), erfolgen.
• Bei den Riesenrassen (z.B. Deutsche Dogge, Irish Wolfhound) wird das Alter der Zuchtzulassung auf 22 Monate festgelegt.

Ausnahmeregelungen sind in begründeten Fällen möglich, bedürfen jedoch der Zustimmung des Zuchtbeirates des IHV.
Ziel dieser ZBB ist, jede Hündin mit Zuchtzulassung derart zu schonen, dass nach jeder ausgetragenen Hitze eine Zuchtpause für die folgende Hitze eingelegt wird.

Jede Zuchthündin darf in 24 Monaten maximal zweimal gedeckt werden. Regelfall: eine Hitze wird genutzt, die darauf folgende Hitze Pause, dritte Hitze Belegung usw.
Maximale Bedeckung wird vorstehend geregelt und gilt auch dann, wenn die Hitzezeiten geringfügiger sind.

Wird im Ausnahmefall (mit einer nachvollziehbaren züchterischen Begründung) die Belegung der Hündin in zwei aufeinanderfolgenden Hitzen beim Zuchtbeirat beantragt, ist bei diesem Antrag dem Zuchtbeirat ein veterinärmedizinisches Gutachten zum derzeitigen Gesundheitszustand und der geplanten Zuchtverwendung der Mutterhündin einzusenden.
Die veterinärmedizinische Begutachtung darf keinerlei Bedenken zur nachfolgend geplanten Belegung der Hündin ausweisen.
Die letzte Entscheidung zur Genehmigung des geplanten Deckaktes liegt beim Zuchtbeirat. Der ZBR ist in dieser Sache auch weisungsberechtigt für das Versagen oder die Genehmigung der Ahnentafeln an das Zuchtbuchamt.

Nach einer so evtl. genehmigten Doppelbelegung ist der Hündin mindestens eine Zuchtpause von 12 Monaten zu gewähren. Bei größeren Würfen (in der Regel ab 6 Welpen bei großen Rassen, bei 4 Welpen bei kleinen Rassen im
„Erstwurf“ des Beantragungszeitraumes) wird der ZBR in der Regel die Zusage für eine geplante Doppelbelegung zur Zuchtverwendung versagen.

Im Einzelfall kann bei Rüden und Hündinnen mit hohem Zuchtwert das Zuchtalter in Einvernehmen mit dem Züchter und dem Zuchtbeirat erhöht werden. Antragsteller ist immer der Züchter, Einreichung erfolgt nur über den zuständigen Zuchtwart.

Die Verpaarung von Hunden mit Verwandtschaftsgrad 1 und 2 ist generell untersagt.
Linienzuchten und Inzucht (Verpaarung höheren Grades) sind zu vermeiden, bzw. nur mit Genehmigung des Zuchtbeirates oder Vorstands zugelassen.

Eine derartige Genehmigung ist schriftlich, bei Beantragung der Ahnentafeln von Welpen aus solchen Verpaarungen beim ZBA zu hinterlegen.

Alle Versuchszüchtungen von neuen Rassen und/oder Farben und Kreuzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des IHV e.V., der IDA e.V. und/oder der ACW und müssen sich an den Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) orientieren.
Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern (insbesondere Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, erhebliche Zahn- und Kieferfehler, PRA, Epilepsie, durch die IDA e.V. und ACW festgelegte Fehlfarben und mittlere oder schwere HD, Skelettdeformationen und andere schwere Rassemängel) sind von der Zucht ausgeschlossen.
Im Zweifelsfall soll stets Rücksprache mit dem IHV gehalten werden. Bei Bedarf wird für den Züchter kostenlos eine Rechtsauskunft zu bestehenden Problemen eingeholt.

§4
Zwingername und Schutz:

Der Zwingerschutz ist eine Grundvoraussetzung für eine rassenreine und kontrollierte Zucht. Der Schutz des Zwingernamens kann jederzeit, auch vor Beginn der eigentlichen Zucht, dem Aufbau der Zuchtstätte durch den Züchter beim Zuchtverein beantragt werden. Der Zwingername ist vom Züchter beim IHV zu beantragen und wird im Rahmen des Verbandes und der angeschlossenen Vereine/Verbände geschützt, solange die Mitgliedschaft im IHV besteht.

Dementsprechend muss sich jeder Zwingername von anderen bereits vorhandenen Zwingernamen deutlich unterscheiden. Der Züchter ist für die Prüfung der Nutzbarkeit des beantragten Zwingernamens selbst verantwortlich. Es wird angeraten, die Nutzbarkeit des Zwingernamens sorgfältig durch den Züchter zu prüfen! Der Züchter versichert mit Beantragung des Zwingernamens gegenüber dem IHV verbindlich, dass dieser Zwingername oder auch einzelne Bestandteile des

Zwingernamens nicht gegen irgendwelche Urheber-/Copyright- oder sonstige Besitzrechte verstößt und/oder Rechte Dritter verletzt.

Der Antragsteller / Züchter stellt den IHV von allen diesbezüglichen Forderungen Dritter frei und erklärt volle Haftungsübernahme für jedwede Forderung von Dritten aus der Genehmigung / Nutzung des durch den Züchter beantragten Zwingernamens.
Gleichzeitig wird der IHV von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung bei der Verfolgung evtl. in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsverfolgungen vom Beantragenden befreit.

Der Zwingerschutz wird durch den IHV als nationaler Zwingerschutz ausgestellt und garantiert, dass dieser innerhalb des Landes, in dem der Züchter diesen Zwingernamen beantragt, nicht durch einen weiteren Zwinger des IHV verwendet werden darf. Die nationalen Mitgliedsvereine des IHV werden von der Erteilung dieses Zwingerschutzes informiert.

Internationaler Zwingerschutz wird durch den IHV entweder über die ACW Alianz Canine Worldwide oder die IDA International Dog Association gewährt, dieser schließt jedoch den nationalen Zwingerschutz des IHV ein.

Der internationale Zwingerschutz wird durch die IDA e.V. oder die ACW in allen Mitgliedsvereinen und Länder-organisationen der IDA und ACW gewährt, nach Erteilung international auf den Seiten der ACW veröffentlicht. Derzeit wird dieser internationale Zwingerschutz dann in 102 Ländern angefragt (Stand 11/2022).

Die Genehmigung kann daher unverhältnismäßig lange dauern. Wir empfehlen daher als ersten Schritt den nationalen Zwingerschutz.
Die Ausfertigung der Zwingerschutzurkunde erfolgt auf Antrag des Züchters gegen Gebührenerstattung durch das Zuchtbuchamt (ZBA). Der vorzeitige Zwingerschutz ermöglicht dem Züchter vor seinem ersten Wurf die Gestaltung von Werbemitteln, Homepage usw.. Die Zwingerschutzurkunde kann daher zeitnah durch das Zuchtbuchamt übersendet werden. Die Zwingerschutzurkunde und der Schutz des Zwingernamens für den Züchter gelten jedoch nur bis zum ersten Wurf des Züchters als bedenkenlos erteilt.

Die Abnahme der Zuchtstätte, bzw. des Zwingers erfolgt mit der Abnahme des ersten Wurfes. Die Prüfung erfolgt mittels Protokoll.
Voraussetzung: Die Zuchtstättenabnahme erfolgt durch einen berechtigten Zuchtwart und ist spätestens mit der 1. Wurfmeldung durch den Züchter zu beantragen. Wir verweisen hier auf die Bestimmungen § 2, Absatz 3 der ZBB.

Mit dem Protokoll der Zuchtstättenabnahme erhalten die Züchter, bei ausgesuchten, hervorragend einzustufenden Zuchtstätten, die Möglichkeit, ein Zuchtsiegel des IHV in den Abstufungen Gold, Silber und Bronze zu beantragen, welches für 2 Jahre gilt.
Mit dem Protokoll der erfolgreich bestandenen Zuchtstättenabnahme entfallen die Einschränkungen des Zwingerschutzes und der Züchter kann die Zwingerschutzurkunde ohne jedwede Einschränkung verwenden.

Der Zwingerschutz erlischt mit dem Tod des Züchters (sofern die Erben des Züchters nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragen) oder durch das Ausscheiden des Vereinsmitgliedes aus dem IHV.
Der Schutz des Zwingernamens gilt für alle Hunde des Züchters. Aus Gründen der Zuchtüberwachung und Kontrollmöglichkeit ist die Hundezucht nur im IHV erlaubt.

Auch Zwingergemeinschaften können einen Zwingernamen beantragen, haften jedoch einzeln uneingeschränkt gegenüber dem Verband für die gesamte Tätigkeit der Zwingergemeinschaft. Bei Auflösung der Zwingergemeinschaft kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.

§5
Deckakt:

Die Besitzer der zur Paarung vorgesehenen Hunde einer Rasse haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt werden und beide Rassehunde im Sinne dieser ZBB zuchttauglich sind.

Für die gegenüber dem IHV gemachten Deck- und Wurfangaben sind die Besitzer der beteiligten Hunde allein verantwortlich. Falschangaben sind strafbar und werden durch den Verein zur Strafverfolgung angezeigt.

Über die Höhe der Deckentschädigung ist vor dem Decken eine Einigung (ein schriftlicher Deckvertrag ist vor dem Deckakt vom Deckrüdenbesitzer und dem Züchter zu unterzeichnen) zu erzielen, ebenso über das Vorgehen beim Leerbleiben einer Hündin.

Der Besitzer der Hündin ist verpflichtet, spätestens 10 Wochen nach dem Decktag dem Deckrüdenbesitzer Mitteilung über Erfolg oder Misserfolg der Bedeckung zu machen.

Der Besitzer der Hündin soll vor dem Deckakt vom Deckrüdenbesitzer alle erforderlichen Unterlagen im Original oder Kopie
abfordern. Dazu gehören ZTP des Rüden, Kopie aller Seiten der Ahnentafel des Rüden, alle erforderlichen Untersuchungs- und
Gesundheitsbefunde in Kopie, Deckvertrag, DNA und andere genetischen Befunde. Weitere Anforderungen werden in den
Durchführungsbestimmungen und Gesundheitsbefunden festgelegt.

Der Deckrüdenbesitzer hat den Deckschein auszufüllen und die Deckangaben zu unterschreiben.

Wird eine Hündin (in Ausnahmefällen) von zwei verschiedenen Rüden gedeckt, ist vor Ausstellung der Ahnentafeln dem ZBA mittels DNA-Test aller Welpen nachzuweisen, welche Vaterschaft in den Ahnentafeln der betroffenen Welpen eingetragen werden kann.
Künstliche Besamung wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt.

§6
Zuchttauglichkeit und Kontrolle:

Jeder Rüde und jede Hündin, die zur Zucht eingesetzt werden, müssen vor der Verwendung zur Zucht, entsprechend diesen ZBB zuchttauglich sein, sowie der Zwingerschutz für die Zuchtstätte des Züchters genehmigt sein.
Die Bestätigung der Zuchttauglichkeit wird in § 3 geregelt.

Die Zuchtzulassung wird nur gewährt, wenn für den Zuchthund wenigstens eine auf einer Zuchtschauausstellung des IHV erhaltene Zuchtschaurichterbewertung (die den Rassestandard bestätigt) vorgelegt werden kann. Ausnahmen entscheidet der ZBR auf Antrag.

HD- und ED-Röntgen ist bei Hunden ab 45 cm Schulterhöhe zwingend vorgeschrieben. Die Züchter erteilen nach dem Röntgen beim bestätigten Röntgentierarzt einen Auswertungsauftrag als Privatgutachten an die GRSK (Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen beim Kleintier).
Protokolle und Formulare stellt der IHV zur Verfügung. Das Untersuchungsprotokoll und die Röntgenbilder werden dann an den Züchter gesendet. Dieser sendet die Auswertung dann unaufgefordert mit den Eintragungsunterlagen für die ZTP des betreffenden Hundes an das ZBA des IHV. Das Ergebnis wird ins Zuchtbuch und in die Ahnentafel des Hundes sowie dessen Welpen eingetragen.

HD- (Hüftgelenkdysplasie) und ED- (Ellenbogendysplasie) Untersuchungen sind für alle Rassehunde mit über 45 cm Widerristhöhe (hier wird der ACW bzw. der FCI Rassestandard herangezogen) Pflicht.

Für Einzelrassen unter 40 cm Schulterhöhe wird diese Pflicht teilweise auch (in den Durchführungsbestimmungen der ZBB für diese Rassen) festgeschrieben.

Mit der geforderten ED-Analyse werden fast immer gleichzeitig die IPA (Isolierter Processus Anconaeus), FPC (Fragmentierter Processus Coronideus) und OCD (Osteochondrosis Dissecans) erkannt.
Diese ZBB dienen daher auch der Vorbeugung dieser Krankheiten, können aber natürlich keine Garantie abgeben.

Unsere Züchter der betreffenden Rassen unterwerfen sich diesen strengen Richtlinien und garantieren so ein Höchstmaß an verantwortungsvoller Zucht.

Der ED-Befund soll bei den vorgeschriebenen Rassen "0" - also "frei" - sein.
Bei Befunden mit "1" - also leichter Arthrose - sollen die sonstigen Gesundheitsbefunde unbedenklich sein, sowie generell nur eine Verpaarung mit einem ED-freien Partner erfolgen. Bei allen Sonder- und Einzelgenehmigungen ist die Wurfabnahme durch einen Zuchtwart unabdingbar und darf nicht durch einen Tierarzt ersetzt werden.

Eine PRA- (progressive Retina Atrophie) Untersuchung wird für die zu PRA neigenden Rassen vorgeschrieben und ist in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen geregelt.

PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis 40 cm Widerrist sowie für weitere anfällige Rassen Pflicht. Die entsprechende Rassenliste regelt die Durchführungsbestimmung dieser ZBB.
Die entsprechenden Untersuchungsbefunde der Hunde sind durch den Züchter bei der Beantragung von Zuchtnachweisen/Ahnentafeln/Ahnenpass beizubringen.

Weitergehende Untersuchungsbefunde werden in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen / Gesundheitsbefunden für die jeweilige Rasse geregelt. Aktuell geltende, weitergehende Befunde, die für eine Zuchtzulassung notwendig sind, lesen Sie bitte immer tagesaktuell auf der Homepage des Verbandes im entsprechenden Gesundheitsbereich nach.

Im „Gesundheitsbereich“ der Verbandshomepage sind im Bereich „Gesundheitsbefunde 2022“ immer die aktuellen, neu gültigen Regelungen hinterlegt.

In den jeweiligen Durchführungsbestimmungen, die für jede Rasse über den Zuchtbeirat abrufbar sind, werden alle weitergehenden Befundanforderungen geregelt, die im Interesse einer gesunden Hundezucht der jeweiligen Rasse stehen. Bei einigen Rassen kann das z.B. der zusätzliche Keilwirbelbefund, der Herzultraschall oder auch Willebrandtest u.v.m. sein. Genaue Einzelregelung fragen Sie bitte immer vor Zuchtverwendung ab.

Der Zuchtwart hat jeden Wurf zu kontrollieren und die Wurfkontrolle und Wurfabnahme im Wurfmeldeschein zu bestätigen. Alle Welpen sind im Wurfmeldeschein mittels Eintragung der Chipnummer jedes einzelnen Welpen gesondert aufzuführen.

Auf Antrag des Züchters fertigen die Zuchtwarte gemäß der aktuell geltenden Gebührenordnung für jeden Welpen ein umfangreiches Einzelabnahmeprotokoll an.

Die Wurfabnahme erfolgt nur mit gechipten Welpen. Sind die Welpen noch nicht durch den Tierarzt gechipt und verfügt der Zuchtwart über die entsprechende Befähigung, kann dieser die Welpen vor Ort chippen.
Chipeinsetzungen dürfen nur Zuchtwarte vornehmen, die sich explizit dafür ausweisen können. Sind die Welpen noch nicht gechipt, muss der Zuchtwart ansonsten die Wurfabnahme und Protokoll verweigern.

Sollte im Umkreis von 250 km zum Züchter kein Zuchtwart durch den Verband benannt werden können, kann die Wurfabnahme evtl. durch einen Tierarzt (nur in Absprache mit dem ZBR) erfolgen.
Mit Unterstützung des ZBA werden auf Antrag des Züchters auch Zuchtwarte von befreundeten Vereinen mit der Abnahme von Würfen beauftragt/genehmigt.

Wir empfehlen allerdings dringend, die Inanspruchnahme eines Zuchtwarts des Vereins, auch wenn dieser etwas weiter entfernt ist, um Nachfragen zu vermeiden. Der Züchter sollte sich unbedingt vor Inanspruchnahme eines Tierarztes mit dem zuständigen Zuchtwart und/oder mit dem Vorstand in Verbindung setzen und klären, ob nicht doch eine Wurfabnahme durch einen weiter entfernt wohnenden (und somit mehr km-Gebühren verursachenden) Zuchtwart möglich ist. Im Einzelfall kann der Züchter (bei Entfernungen von über 250 km) auch mit dem Zuchtwart von den ZBB und der Gebührenordnung abweichende Pauschalleistungen vereinbaren, zu denen allerdings der Zuchtwart nicht verpflichtet ist.

Erfahrungsgemäß werden die Bestätigungen durch Tierärzte von anderen Züchtern eher kritisch gesehen, weil diese sehr wohl den Gesundheitszustand des Tieres attestieren können, aber kaum fundiertes Wissen über die einzelnen Hunderassen und deren gefordertes Erscheinungsbild haben.

Die Bestätigung zur rassereinen, kontrollierten Zucht kann daher nur durch einen Zuchtwart erfolgen.

Weitere Bestimmungen zu diesem Themenbereich erfolgen in § 9 dieser ZBB. Der Züchter soll jeden Wurf unverzüglich dem IHV oder dem zuständigen Zuchtwart mitzuteilen. Die Kontrolle des Wurfes, der Hündin und der Aufzucht ist dem IHV oder dessen Beauftragten uneingeschränkt zu ermöglichen.

Würfe einer im Verband geführten Hündin, die durch Kaiserschnitt erfolgen mussten, sind unverzüglich durch den Züchter an das ZBA zu melden.
Es besteht generelle Meldepflicht für Kaiserschnitt aller Hündinnen der Vereinsmitglieder des IHV. Sofern eine Hündin ein zweites Mal gemeldet, also mit Kaiserschnitt entbunden werden muss, erlischt mit dem Tag der Meldung die Zuchttauglichkeitsbestätigung für diese Hündin. Diese Hündin darf in keinem Fall weiter zur Zucht verwendet werden.

Die Impfbescheinigungen der Schutzimpfungen der Welpen durch den Tierarzt und der Nachweis über Maßnahmen zur Entwurmung der Hündin und der Welpen sind dem Zuchtwart auf Verlangen vorzulegen und generell durch den Züchter zu dokumentieren.

§7
Zuchtbuch / Ahnentafel:

Die Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise und beurkunden die Rasse und alle anderen Angaben der Welpen. Der Inhalt der Ahnentafel muss mit den Eintragungen in das Zuchtbuch des IHV übereinstimmen.

Die Ahnentafeln für die Welpen haben nur im Original Gültigkeit und müssen die Unterschrift des IHV–Zuchtbuchamtes im Original, den Stempel, sowie den geprägten Siegeleindruck bei der Züchteradresse tragen.
Für einzelne Rassegruppen, Interessengemeinschaften werden in die Ahnentafeln entsprechende Ergänzungsbe-
stimmungen der ZBB eingelegt, teilweise mit dem Aufbringen von Aufklebern im Außenbereich der Ahnentafeln gekennzeichnet. Aktuelle Bestimmungen hinterfragen Sie beim ZBA. Dasselbe gilt auch für Zweitschriften.

Die ausgegebenen Ahnentafeln des IHV bleiben immer im Eigentum des IHV. Der IHV übersendet diese Ahnentafeln nach Zahlung der Ausfertigungsgebühr der Ahnentafeln zwar an den Züchter, der Züchter begleicht mit der Rechnung jedoch lediglich die Gebühr für die Ausfertigung der Ahnentafeln. Er erwirbt kein Eigentumsrecht an der Ahnentafel seiner Welpen!

Das Besitzrecht an der Ahnentafel hat immer der jeweilige Besitzer des Hundes.

Eine Umschreibung der Ahnentafeln des IHV auf einen anderen Verein, Verband oder Club ist ausdrücklich untersagt.

Ein Eigentumswechsel ist in die Ahnentafel auf der entsprechenden Seite der Ahnentafel einzutragen und vom Vorbesitzer/ Züchter zu bestätigen.

Dem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind unbedingt nachstehende Unterlagen beizufügen:

• Original der Ahnentafel der jeweiligen Zuchthündin (zum Eintragen des Wurfes),
• eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden,
• DNA-Befunde/Nachweise des Deckrüden und der Hündin in Kopie
• Untersuchungsbefunde (insbesondere HD-, ED-, PL-Befunde, etc.) des Rüden und der Hündin,
• Zuchttauglichkeitsbestätigung (in Kopie od. Ahnentafel) des Rüden und der Hündin,
• der vom Züchter unterzeichnete Wurfmeldeschein
• der vom Züchter und Deckrüdenbesitzer unterfertigte Deckschein
• Bewertungen, Titel und Siege
werden nur in die Ahnentafel eingetragen, wenn diese im Wurfmeldeschein angeführt oder Kopien der Urkunden beigelegt sind. Die Zuchthunde können auch Ahnentafeln anderer anerkannter Vereine haben.

§8
Zuchtbuch / Zuchtbuchamt

Für die Eintragungen in das Zuchtbuch (im weiteren Text kurz als ZB benannt) des IHV müssen vom Züchter mindestens drei Generationen bei den Vorfahren mittels vom IHV anerkannten Ahnentafeln oder vollständigen Registerkarten nachgewiesen werden.
Das Zuchtbuch wird verbandsintern geführt. Es wird elektronisch und in Printform nachweisbar hinterlegt. Auskünfte aus dem ZB erhalten nur die beteiligten Züchter.

Soweit dieser oben genannte Nachweis der Vorfahren nicht erbracht werden kann, wird für den jeweiligen Wurf eine Registerkarte (Ahnennachweis) ausgestellt. Hunde mit einer Registerkarte können ab der vierten Generation wieder in das Zuchtbuch eingetragen werden.

Das Anrecht auf Eintragung in das ZB des IHV haben nur Mitglieder des IHV und dem IHV angeschlossene Vereine. Für Registerkarten wurden entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen.
In der Regel soll die Einreichung für die Ahnentafeln der Welpen (Wurfmeldeschein) und die Eintragung in das Zuchtbuch des IHV zwischen der 6. und 8. Lebenswoche erfolgen.
Eine Chipkennzeichnung der Welpen und Eintragung in den EU-Heimtierpass ist entsprechend dem neuen Tierschutzgesetz Pflicht.

Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt auf Grundlage der DS-GVO der EU. Eine Weitergabe von Daten, auch Welpenkäufer, erfolgt nur, wenn der Züchter dieser Weitergabe seiner Daten - im Einzelfall auf Nachfrage - zustimmt.

Bei Verdacht auf strafbare Handlungen befreit der Züchter bereits jetzt das ZBA von der Verschwiegenheitspflicht.
Es gelten die Hinweise zum Datenschutz des IHV Internationaler Hunde Verband e.V., die jederzeit auf der Homepage des Verbandes abrufbar oder über die Bundesgeschäftsstelle des IHV bestellbar sind. Anträge auf Ahnentafeln, Zwingerschutz und weitere Dokumente für Züchter des IHV werden erst nach Vorliegen einer entsprechenden Einwilligungserklärung zur Datennutzung für den IHV Internationalen Hunde Verband e.V. für den betreffenden Züchter erstellt, wenn diese im Original, unterschrieben bei der Bundesgeschäftsstelle des Verbandes hinterlegt sind.

Ab 01.01.2021 müssen beim ZBA durch den Züchter die Kopien der DNA Testbefunde eingereicht werden. Tätowierungen werden seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt und toleriert.

Die Chipkennzeichnung ist in den Wurfmeldeschein einzutragen. Die Chipnummern sind dem Zuchtbuchamt mitzuteilen und werden in das ZB und in die Ahnentafel eingetragen. Ebenso kann die vom Tierarzt ausgehändigte Banderole mit der Chipnummer in die Ahnentafel geklebt werden.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dürfen die Welpen frühestens nach Vollendung der achten Lebenswoche abgegeben werden. Die Gebühren für die Eintragung in das Zuchtbuch, das Ausfertigen der Ahnentafeln sowie Wurf- und Zwingerbesichtigungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten, trägt der Züchter.
Diese Kosten werden vom Vorstand jeweils für ein Jahr in der Gebührenordnung des Verbandes festgelegt.

§9
Verfahren:

Gemäß der geltenden Datenschutzbestimmungen machen wir alle Züchter, alle Nutzer unserer Angebote, die Nutzer unserer Datenbanken sowie unserer Verbandshomepage, den weiteren (durch unseren Verband IHV Internationaler Hunde Verband) betriebenen Internetseiten darauf aufmerksam, dass bei der Nutzung unserer Homepage und unserer
angebotenen Serviceleistungen Daten von Ihnen gesammelt und/oder evtl. verarbeitet werden. Erst bei Vorlage der Erklärung für die Datennutzung des betreffenden Züchters kann das Zuchtbuchamt im Sinne des Züchters tätig werden.

Diese Erklärung muss nur einmalig im Zuchtbuchamt, hinterlegt werden und kann durch den Züchter gemäß unserer Datenschutzbestimmungen widerrufen werden.

Die ZBB können bei Bedarf vom Verbandsvorstand mit protokollierten Vorstandsbeschluss ergänzt oder geändert werden.

Jede Änderung wird den Züchtern kostenfrei zugeschickt oder in den offiziellen Internetseiten des Verbandes veröffentlicht und hat erst danach Gültigkeit.

Auf Anforderung werden jedem Verbands- und Vereinsmitglied die gültigen ZBB zugeschickt.

Jeder Züchter / Hundehalter ist eigenständig dafür verantwortlich, dass eine Zuchtzulassung nur zu den aktuell geltenden ZBB zu beantragen ist. Die aktuell geltende ZBB stehen jedem Mitglied des IHV e.V. (mit Mitgliederzugang zum Servicebereich der Homepage des IHV e.V.) zum Download zur Verfügung.

Verstöße gegen die ZBB, insbesondere Verstöße gegen den Tierschutz, schlechte Haltung und Behandlung der Rassehunde, Behinderung oder gar Verweigerung der Kontrollen der Hundezucht und/oder des Zwingers durch Verbandsfunktionäre oder Zuchtwarte, können von der Verbandsleitung des IHV mit einer Verwarnung, einer Geldstrafe, dem befristeten oder dem totalen Zuchtverbot und dem Ausschluss aus dem IHV geahndet werden. Eine eventuelle Verbandsstrafe richtet sich nach der Art des Vergehens.
Gegen die Vereinsstrafe kann laut Satzung Einspruch beim Zuchtbeirat oder dem Vorstand des IHV erhoben werden.

Die Zahlung aller Rechnungen und Leistungen zur Hundezucht erfolgt in der Regel auf Beschluss der Mitgliederversammlung nur noch per Nachnahme.

Wird die Zahlung (in Ausnahmefällen auf Antrag) bei Rechnungserhalt per Überweisung oder Lastschrifteinzug vereinbart und durch den Züchter eine verspätete Zahlung geleistet, werden Zinsen mit 2 % per Monat ab Fälligkeit berechnet.
Für die 1. und 2. Mahnung werden je 5,00 Euro und für die 3. Mahnung zuzüglich 15,00 Euro Mahngebühren berechnet (unabhängig von der Rechnungshöhe). Zu den vorstehenden Mahngebühren werden alle weiteren Gebühren und Kosten die dem IHV Internationaler Hunde Verband e.V. durch verspäteten Rechnungsausgleich, Rückweisung der Lastschrift (aus welchem Grund auch immer) entstehen, an den verursachenden Züchter berechnet.
Steht der Züchter beim Verband oder den Mitgliedsvereinen des Verbandes mit Zahlungen im Rückstand, werden Ahnentafeln des IHV erst nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen an den Züchter (per Nachnahme) versendet.

Diesen ZBB liegen weitere Durchführungsbestimmungen und Hinweise zugrunde, die im Mitgliederbereich der Homepages des Verbandes und/oder per Email des Verbandes veröffentlicht werden oder jedem Vereinsmitglied auf Anfrage kostenfrei und verbandsfremden Züchtern gegen Porto- und Auslagenersatz zugesendet werden.
Für die rassespezifischen Interessengemeinschaften des IHV werden ergänzende Durchführungsbestimmungen erlassen.

Die Zuchtbuchbestimmungen und Rassevorgaben des IHV Internationaler Hunde Verband e.V. orientieren sich an den Vorgaben der IDA International Dog Association e.V. sowie der ACW Alianz Canine Worldwide.
Für Tiere mit besonders hohen Zuchtwert und bei bestätigten Rasseprojekten unseres Dachverbandes können abweichende Zuchtgenehmigungen innerhalb des IHV geregelt werden.
Im Einzelfall kann es in bestimmten Rassen züchterisch Sinn machen, bestimmte Verpaarungen zu gestatten, obwohl diese mit den vorstehenden ZBB eigentlich ausgeschlossen werden. Dies kann Farbgenetik, HD, Zahnstellungen, Belegungszeitpunkt usw. betreffen.
Die Züchter des IHV und dessen Mitgliedsvereine können beim Zuchtbeirat des IHV eine gesonderte Zuchtfreigabe für Hunde mit besonders hohen Zuchtwert und bei bestätigten Rasseprojekten unseres Dachverbandes beantragen, wenn in der geplanten Zuchtverpaarung Abweichungen von den Zuchtvorgaben, den Zuchtbuchbestimmungen des IHV erkennbar sind.

Hierfür hat der IHV Internationaler Hunde Verband einen ehrenamtlich, durch den Vorstand berufenen Zuchtbeirat, geschaffen, in dem sich die Fachkompetenz von Züchtern aus Groß,- Klein-, und mittleren Hunderassen treffen. Den vier bestellten Zuchtwarten des Zuchtbeirates stehen ausgesuchte Veterinärmediziner, Spezialisten aus Sachverständigenkommissionen (z.B. GRSKe.V., DOK), die veterinärmedizinischen Abteilungen diverser Universitäten wie der Uniklinik Gießen, Uniklinik Regensburg, Labore wie Biofokus, Laboklin und viele mehr zur Entscheidungsfindung ihrer Anträge zur Verfügung.
Die Züchter müssen für jede geplante und/oder ungeplante Verpaarung die nicht alle, in den vorstehenden und im Internet abrufbaren Gesundheitsvoraussetzungen, Zuchtbuchbestimmungen des IHV erfüllen, einen gesonderten Antrag zur Genehmigung dieser Zucht beim ZBR (Zuchtbeirat des IHV) beantragen.

Der ZBR (Zuchtbeirat) ist gegenüber dem Zuchtbuchamt weißungsberechtigt. Alle Anfragen zu geplanten Sonderverpaarungen sind immer an den ZBR, nicht an den Vorstand, oder die Geschäftsstellen zu richten.

Alle Angaben in den entsprechenden Papieren und Kopien haben wahrheitsgemäß zu erfolgen. Falschangaben und unerlaubte Korrekturen sind strafbar und werden durch den IHV zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
Bei erwiesenen Falschangaben werden entsprechende Papiere ersatzlos eingezogen und die betroffenen Tiere erhalten ein durch den IHV in geeigneter Form zu veröffentlichendes Zuchtverbot innerhalb des IHV auferlegt.

Das Eigentumsrecht und damit auch das Einzugsrecht jeder durch den IHV ausgestellten Ahnentafel, Ahnennachweis, Nachweisheftes des IHV bleibt (ohne jede weitere gerichtliche Feststellung bei Verstößen gegen die Vereinssatzung, die ZBB und deren Durchführungsbestimmungen) beim IHV. Entsprechende Kosten für erforderliche Beitreibung sind vom verantwortlichen Züchter zu übernehmen.

Diese ZBB treten mit Wirkung vom 01.02.2023 in Kraft. Die Veröffentlichung im Internet erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, eine Haftung wird ausgeschlossen. Druckfehler bitten wir zu entschuldigen.

Gezeichnet: Vorstand des IHV Internationaler Hunde Verband e.V.

Bei Interesse erhalten Sie die Durchführungsbestimmungen samt allen weiteren Zuchtunterlagen (wie z.B. Formulare für HD/ED/PL und weitere Untersuchungen, Zuchttauglichkeitsabnahme, Zwingerschutzantrag, Mitgliedsantrag usw.) vom IHV Internationaler Hunde Verband e.V. kostenlos zugeschickt.

eMail, Brief, Fax, Telefonat genügt.