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Der vom Ordnungs- oder Veterinäramt angeordnete Wesenstest Ihres Hundes kann in keinster Weise mit dem Wesenstest verglichen werden, welcher für bestimmte Zuchtzulassungen notwendig sind.
Die Behörde ordnet in der Regel einen Wesenstest für Ihren Hund an, wenn Ihr Hund auffällig geworden ist (Menschen oder andere Tiere gebissen bzw. bedroht hat). Ihr Hund einer bestimmten Rasse angehört, die in entsprechenden Rasselisten aufgeführt wird, oder gegen Sie bzw. Ihren Hund eine Anzeige (von wem auch immer) anhängig ist.
Diesen amtlich angeordneten Wesenstest sollten Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen. Dieser Wesenstest kann über das Verbleiben Ihres Hundes bei Ihnen entscheiden.
Die Vorgaben der Länder oder einzelnen Kreise weichen in Deutschland bedenklich voneinander ab. Es kann Ihnen passieren, dass ihr zuständiges Landratsamt festlegt: Das der Amtstierarzt den amtlichen Wesenstest vornehmen soll.
Dabei prüft der Landrat vielleicht nicht einmal ob sein Amtsveterinär evtl. nur das richtige Parteibuch hatte um auf diesen Posten zu kommen, evtl. seinen Doktor der Veterinärmedizin nur im Labor oder nur für Großtiere, z.B. für Rindviecher oder Schweine gemacht hat. Im schlimmsten Fall prüft Ihren Hund bei einem Wesenstest also ein absolut unkundiger „Schweinedoktor“, der mit Schlapphut und dunklem Mantel, nach der vergangenen Junggesellenparty seines besten Freundes noch nach Restalkohol riechende „Prüfer“ ihren Hund. Das solch ein „Wesenstest“ schief gehen muss, leuchtet jedem Hundefreund ein. Leider ist in Deutschland die Logik sehr oft weit weg von politischer Gesetzgebung.
Der Behörde werden zur vorbeugenden Gefahrenabwehr weitgehende Rechte eingeräumt. Die für den betroffenen Hundefreund viel zu weit gehen. Teils unverhältnismäßige Härten für den Hund und die betroffenen Familien bedeuten. Der Hund wird evtl. aus seinem Beziehungsumfeld gerissen, erst dadurch verunsichert und später vielleicht wirklich zu einer Gefahr für das Umfeld. Bei einer derartigen Beschlagnahme-, Sicherheitsverfügung nehmen die Behörden keinerlei Rücksicht auf Kinder in der Familie, deren Bindung zum Hund.
Der betroffene Hundehalter muss der Behörde natürlich zubilligen das evtl. ergehende Beschlagnahmeverfügungen und Auflagen zum amtlichen Wesenstest in erster Linie der Gefahrenabwehr für die öffentliche Ordnung dienen. Wenn sie als Hundeführer Ihren Hund unter Kontrolle halten können, Ihr Hund keine Gefahr für das öffentliche Leben und im Verkehr mit andern Menschen und Tieren darstellt sollten Sie ganz gelassen einem angeordneten Wesenstest entgegensehen. Sollten Sie mit einem schlechten Gewissen zu einer derartigen Prüfung gehen, weil Sie sich ob Ihres Hundes nicht sicher sind, steht Ihr Hund nicht wirklich unter Ihrer Kontrolle und eventuelle Bedenken der Behörde sind berechtigt!
Sofern Sie sich natürlich von Ihrem Nachbarn, anderen Hundefeinden unbegründet angegriffen fühlen, der Willkür von Behörden ausgesetzt sehen, Sie den Eindruck haben das der durch Ihre Gemeinde bestimmte „Gutachter“ keine Ahnung hat und nur politischer Willensbekundung folgt sollten Sie unbedingt einen guten Anwalt beauftragen.
Dieser kann mit erfolgreichem Antrag auf einstwilligen Verfügungen gegen falsche Behördenbescheide vorgehen. In anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren werden zahlreiche Anordnungen und Verfügungen der zuständigen Ämter aufgehoben. Sie sollten jedwede Anordnung der Behörde sofort und innerhalb der Widerspruchsfrist prüfen lassen um Verfahrensfehler zu vermeiden.