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Epilog:

Die Richterausbildung des IHV Internationaler Hundeverband e.V. für die Zuchtschau- und Leistungsrichter wird in der jeweiligen aktuellen Ausbildungsordnung der Zuchtschau- und Leistungsrichter geregelt und ist nicht Bestandteil dieser Richterordnung.

In der Ausbildungsordnung des IHV für Zuchtschau- und Leistungsrichter werden die Ausbildungsdauer, Kosten, Prüfungsmodalitäten und weitere Bestimmungen der Ausbildung zum Zuchtschau- und Leistungsrichter des IHV geregelt. Der Richterobmann des IHV, die Richterobfrau der IDA sowie das Ausbildungszentrum des IHV Internationaler Hundeverband e.V., sind inhaltlich für die Ausbildung der Zuchtschau- und Leistungsrichter des IHV verantwortlich und in der Ausbildungszeit den Richteranwärtern weisungsberechtigt.

Die Prüfungskommission besteht immer aus mindestens 2 berechtigten Prüfern. Es ist eine schriftliche als auch eine praktische Prüfung erfolgreich vor Ernennung/Berufung zum Zuchtschau- und Leistungsrichter zu absolvieren.

Zuchtschau- und Leistungsrichter des IHV können sowohl als nationale, als auch als Spezialrasse-, Hundegruppen- und auch internationale Richter geprüft werden. Internationale Richter des IHV müssen Ihre praktischen Prüfungen immer erfolgreich im internationalen Ausland vor einer bestätigten Prüfungskommission abgelegen. Bei der Prüfung internationaler Zuchtschaurichter ist die internationale Richterordnung der IDA e.V., teilweise die der ACW Alianz Canine Worldwide, zu beachten. Die Berufung internationaler Zuchtschaurichter bedarf der Genehmigung durch die IDA International Dog Association e.V und /oder der ACW Alianz Canine Worldwide.

In enger nationaler und internationaler Zusammenarbeit mit den Mitgliedsvereinen des IHV Internationaler Hundeverband e.V. übernimmt der IHV stets die weiterführende Ausbildung seiner Zuchtschau- und Leistungsrichter.

Die Ernennung und Berufung der Zuchtschaurichter des IHV erfolgt gemeinsam durch den Richterobmann und das Ausbildungszentrum des IHV Internationaler Hundeverband e.V. Die Ernennung wird mittels Urkunde verifiziert. Die Ernennung und Berufung der Leistungsrichter des IHV erfolgt generell nur durch das Ausbildungszentrum des IHV Internationaler Hundeverband e.V., bzw. durch Vorstandsbeschluss des IHV. Die Ernennung wird mittels Urkunde verifiziert.

Die Richterausweise des IHV werden seit 2013 auf eine Gültigkeit von 2 Jahren beschränkt, um die weiterführende Qualifizierungspflicht der Zuchtschau- und Leistungsrichter des IHV zu verdeutlichen.
Dem Anspruch des IHV Internationaler Hundeverband e.V. gerecht werdend, verlangt der IHV von seinen Zuchtschau- und Leistungsrichtern eine ständige weitere Qualifikation. Dazu bietet das Ausbildungszentrum des IHV zahlreiche Seminare an. Der Richter des IHV muss innerhalb von 2 Jahren mindestens eine anerkannte Weiterbildungsmaßnahme des IHV besuchen, ansonsten wird der Richterausweis nicht verlängert. Die Liste der anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen (auch außerhalb des IHV), erfragen die Richter beim Richterobmann des IHV.

In den Weiterbildungsseminaren sollen sich die Richter in eigener Verantwortung vor allem zur Gesundheit und dem Verständnis der Ausbildung weiterbilden. Die Richter tragen die Verantwortung für geförderte Zuchtziele. Wir sind einzig der Tiergesundheit und dem Tierschutzgesetz sowie der Tierschutzverordnung verpflichtet. Ziel der Richtertätigkeit unserer Zucht- und Leistungsrichter muss an erster Stelle die Gesundheit, die Gesundung bestimmter Hunderassen sein.
Die Zucht- und Leistungsrichter des IHV / IDA / ACW sollen die gesundheitlichen Aspekte der Rassehundezucht vor eventuellen Schönheits-, und oder Farbkriterien der Rassebeschreibungen der FCI setzen.

Der Umgang mit Farbabweichungen bzw. Farben in der Zucht, respektive der Bewertung / Zulassung auf Hundeausstellungen wird durch die neue Tierschutzverordnung und den aktuellen Zucht- und Durchführungsbestimmungen des IHV, der IDA /ACW reguliert.

Bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern in den IHV Internationaler Hundeverband e.V., welche bereits vorher in anderen Vereinen oder Verbänden als Zuchtschaurichter tätig waren, entscheidet der Vorstand des IHV in Zusammenarbeit mit dem Richterobmann und dem Ausbildungszentrum des IHV, welche von den neuen Mitgliedern vorgelegten Berufungen/Prüfungen als Zuchtschaurichter anerkannt und in den IHV übernommen werden.

Grundsatz ist hier, dass der IHV eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen, dem Wohle unserer Hunde verpflichteten Vereine anstrebt, und daher grundsätzlich zur Anerkennung anderer Zuchtschaurichterausweise bereit ist.

Auf Grund der aktuell gestiegenen internationalen Bedeutung des IHV und der damit verbundenen Außenwirkung von durch den IHV akkreditierten Zuchtschau- und/oder Leistungsrichtern ist es notwendig geworden, für neu zum IHV zugestoßene Zuchtschau- und Leistungsrichter eine erneute Prüfung durch den Richterobmann und einen zweiten Richterkollegen vorzunehmen.

Der Richterobmann vereinbart mit den neu hinzugestoßenen Richterkollegen eine neue schriftliche und praktische Prüfung, wenn diese für den IHV, die IDA oder die ACW eingesetzt werden sollen.

Mit Wirkung vom 01. Januar 2015 ist durch alle Richteranwärter vor Ernennung zum Zuchtschau- oder Leistungsrichter des IHV ein Formblatt mit dem Nachweis der schriftlichen und mündlichen Richterprüfung bzw. der anerkannten Richtertätigkeit sowie das polizeiliche Führungszeugnis bei der Bundesgeschäftsstelle des IHV zu hinterlegen. Die Hinterlegung des polizeilichen Führungszeugnisses ist seit 01. Januar 2015 auch Bedingung für die Neuausstellung von Richterausweisen des IHV und muss unter Umständen (bei geplanten Auslandseinsätzen oder auf Anforderung) erneuert werden.

Für Leistungsrichter des IHV wird eine zweijährige Ausbildung über das Ausbildungszentrum des IHV vorausgesetzt. Hier werden u.a. die erfolgreiche Prüfung zum Hundesportlehrer des IHV, mehrere Facharbeiten, Wochenseminare usw. vorausgesetzt. Bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern in den IHV Internationaler Hundeverband e.V., welche bereits vorher in anderen Vereinen oder Verbänden als Leistungsrichter tätig waren, werden nur die Qualifikationen von anerkannten Leistungsrichtern des VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen), der ACW (Alianz Canine Worldwide), der FCI (Fédération Cynologique Internationale), der IDA International Dog Association und des JGHV (Jagdgebrauchshundeverband) übernommen.

Die Richterfunktion ist generell eine Bestellungs- oder Berufungsfunktion, welche allerdings erst nach erfolgreicher Ausbildung bzw. Anerkennung anderer Berufungen, ausgesprochen werden kann. Sie gilt immer nur bis auf Widerruf.

Diese Richterordnung bestimmt die Einsatz- und Verhaltensregeln der Zuchtschau- und Leistungsrichter auf den Veranstaltungen des IHV Internationaler Hundeverband e.V. und dessen Mitgliedsvereinen/Interessengruppen.

Über die Zulassung von Gastrichtern auf Veranstaltungen des IHV Internationaler Hundeverband e.V. entscheiden der Richterobmann oder Vorstand des IHV Internationaler Hundeverband e.V.

Auf den Ausstellungen/Prüfungen des IHV sind folgende Grundsätze zu respektieren und einzuhalten:

Die IHV e.V. Richter/innen repräsentieren gegenüber den Ausstellern und der Öffentlichkeit den

• Internationalen Hunde Verband IHV e.V.
• die IDA International Dog Association e.V.
• die FEDERATION INTERNATIONAL ALIANZ CANINE WORLDWIDE,
• und den Veranstalter.

§ 1

• Die Bewertung bei Zuchtschauen ist nach den Regeln der IDA e.V., der ACW sowie des IHV e.V. vorzunehmen. Rassestandards der IDA International Dog Association e.V. sowie der ACW Alianz Canine Worldwide haben Vorrang.
• Sofern durch die IDA, die ACW bzw. den IHV keine Änderungen und Ergänzungen der bekannten Rassestandards der FCI vorgenommen wurden, gelten die FCI-Standards (sofern diese nicht wissentlich gegen gesundheitliche Vorbehalte der Zucht / gegen das Tierschutzgesetz oder die geltende Tierschutzverordnung verstoßen).
• Die Richter sind vor dem Richtereinsatz verpflichtet, sich sowohl bei der IDA, der ACW als auch beim IHV über evtl. abweichende Rassestandards der FCI aktuell zu informieren. Entsprechende Änderungen der FCI Standards erfolgen laufend im Interesse einer gesünderen Zucht und Ausstellung von Hunden.
• Der eingesetzte Zuchtschaurichter ist verpflichtet, sich nach Berufung des Richterkollegiums beim Veranstalter, dem Richterobmann des IHV oder der Bundesgeschäftsstelle des IHV darüber zu informieren, ob und inwieweit der Veranstalter und/oder der IHV Internationaler Hunde Verband e.V., abweichende oder ergänzende bzw. einschränkende Zulassungsbestimmungen zu einzelnen Rassen erlassen hat, bzw. duldet.
• Diese ergänzenden Zulassungs- und Bewertungsbestimmungen der einzelnen Rassen können durch die eingesetzten Richter zusätzlich noch einmal bei der Richterbesprechung abgefragt werden.
Grundsätzlich gehen wir aber von einer guten Vorbereitung der Richter aus. Diese Bestimmungen sollten durch die Richter nach Ihrer Berufung bereits abgefragt werden, sofern diese nicht bereits durch Schulungsmaßnahmen des Ausbildungszentrums des IHV usw. vermittelt wurden.

§ 2

• Leistungsprüfungen werden nur durch Leistungsrichter des IHV nach den geltenden Prüfungsordnungen der einzelnen Bundesländer, den Richtungsvorgaben der IDA, der ACW sowie des IHV vorgenommen. Gesetzliche Regelungen haben immer Vorrang vor Prüfungsvorgaben der IDA, der ACW oder des IHV.
Über den Prüfungsverlauf bei Leistungsprüfungen ist Protokoll zu führen. Bei Leistungsprüfungen, Begleithundeprüfung, Wesenstest etc. ist der Leistungsrichter zum Auslesen der ISO-CHIP Kennzeichnung jedes teilnehmenden Hundes verpflichtet.
• Mit Wirkung vom 01.09.2019 werden Leistungsprüfungen innerhalb des IHV, der IDA nur noch in den Leistungsheften der IDA e.V. bestätigt. Loseblatt- oder Urkundensammlungen sind ab 01.09.2019 untersagt.
• Der Sachkundenachweis des IHV darf nur von Leistungsrichtern des IHV nach erfolgreicher Prüfung des Hundehalters bestätigt werden. Die Prüfungsvorgaben für den Sachkundenachweis des IHV werden maßgeblich durch gesetzliche Vorgaben geregelt. Aktuell orientieren sich die Prüfungsfragen, Prüfungsabläufe, Protokollierung der Sachkundeprüfung an den Regelungen des Landes Niedersachsen. Beim theoretischen Teil der Sachkundeprüfung ist generell ein Tierarzt hinzuzuziehen, der die Prüfungsteilnahme mit dem Prüfer im Leistungsheft bestätigt.
• Leistungsrichter des IHV sind verpflichtet, vor jeder Prüfung der Sachkunde des IHV, evtl. Vorgaben der einzelnen Bundesländer (in denen der zu prüfende Hundehalter seinen Wohnsitz hat) zu prüfen und im Bedarfsfall mit in die Prüfung einzubeziehen. Der ergänzte Prüfungsablauf ist zu protokollieren.

§ 3

• Der Richter ist angehalten, stichprobenweise oder generell die Prüfung der erreichten Championate (sofern der Hund in einer Championklasse startet) und der ISO-CHIP Kennzeichnung vorzunehmen. Das Auslesen der ISO-CHIP Kennzeichnung erfolgt vor der Richterbewertung. Es ist mindestens jeder 5. Hund auf der Ausstellung zu prüfen.
• Aussteller, die ohne erkennbare Ringnummer den Ring betreten, sind aufzufordern, diese sofort nachzuholen und vorzuzeigen. Hunde von diesen Ausstellern werden generell vor Bewertung durch den Richter ISO-Chip geprüft.
• Grundsätzlich ist der Veranstalter verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen zur Durchführung der Hundeausstellung, der Prüfungen einzuholen und dem bestellten Richter mindestens 24 Stunden vor Prüfungsbeginn mitzuteilen. Der ausführende Zuchtschau,- Leistungs,- und/oder Prüfungsrichter ist angehalten, evtl. Auflagen der Veterinär-, Gesundheits- und/oder Ordnungsbehörden einzuhalten.
• Sofern die Einhaltung der amtlichen Auflagen dem bestellten Richter nicht zumutbar sind (z.B. Coronabeschränkung) kann dieser den Einsatz mit einer Frist von 24 Stunden beim Veranstalter absagen. Bei unbegründeten Absagen oder Nichterscheinen steht dem Veranstalter Schadensersatzansprüche gegen den bestellten Richter zu.
• Die Prüfung der Ahnentafeln und Zwingerbücher erfolgt bei Zuchtschauen nur durch die Ausstellungsleitung bei der Meldung. Nicht durch den Richter im Ring. Bei Unklarheiten sind die Ausstellungsleitung und/oder der Richterobmann zur Klärung heranzuziehen. Einzige Ausnahmen sind die Prüfung der erreichten Championate und die ISO-CHIP-Kennzeichnung. Auch hier sind bei Unklarheiten die Ausstellungsleitung und der Richterobmann zu informieren, die dann entscheiden.
• Der Zutritt der Aussteller/Prüfungshunde in die Bewertungszonen erfolgt erst nach Aufforderung durch den Richter oder nach Auftrag des Richters durch das sonstige Ringpersonal.

§ 4

• Richter für die Zuchttauglichkeitsprüfungen werden von der Ausstellungsleitung und dem Richterobmann festgelegt. Diese Zuchttauglichkeitsprüfungen müssen dann gemäß den IDA-, ACW-, sowie den vereinsinternen IHV-Standards vorgenommen werden.
• Die Zuchttauglichkeitsprüfungen müssen immer nach den Regelungen dieser Richterordnung sowie den Durchführungsbestimmungen der jeweils geltenden Zuchtbuchbestimmungen des IHV Internationaler Hundeverband e.V. vorgenommen werden.
• Die Zuchttauglichkeitsprüfung auf Ausstellungen wird nur bis zum Abnahmevermerk vorgenommen.
• Die Endgültige Zuchtfreigabe erfolgt nur durch das Zuchtbuchamt.

§ 5

• Beim Richten hat der Richter den Richterausweis sowie Richterstempel seines Vereines und ein Chiplesegerät, sowie Körmaß, mitzuführen.
• Es dürfen durch den Richter nur Rassen/Klassen gerichtet werden, für deren Beurteilung die Zulassung erteilt wurde.
• Die Teilnahme an der Richterbesprechung vor einer Ausstellung/Prüfung ist für die bestellten Richter Pflicht. Festlegungen, die die Ausstellungsleitung oder der Richterobmann in der Richterbesprechung bekannt geben, sind bindend.
• Höflichkeit und korrektes Verhalten gegenüber den Ausstellern und Gästen sind eine Selbstverständlichkeit. Gute Menschenführung wird vorausgesetzt.
• Richter des IHV e.V. tragen im Ring die mit dem Verbandslogo bestickte oder bedruckte Bekleidung, sofern diese bereits ausgeliefert worden ist. Das Copyright des IHV ist hier zu beachten und ein einheitliches öffentliches Erscheinungsbild des Verbandes das Ziel.
• Alle Richter treten auf den Veranstaltungen des IHV, bzw. auf den durch den IHV vermittelten Prüfungsterminen, immer in ordentlicher und sauberer, respektvoller Kleidung auf. Kurze Hosen sind genauso wenig erlaubt wie Röcke. Sandalen sind im Ring nicht erlaubt. Die Richter haben festes Schuhwerk zu tragen.
• Während des Richtens, bzw. im Ring, ist das Rauchen, Telefonieren, Nutzung des Internets für privaten Gebrauch und der Genuss von Alkohol nicht gestattet.
• Internetanfragen zu Rasse, Farbschlägen, Ausbildungszielen etc. für die jeweils geprüfte Hundeart, sind natürlich erlaubt.
• Andere Richter oder Partnervereine des IHV dürfen nicht öffentlich oder vor den Ausstellern, Prüfungsteilnehmern kritisiert werden. Es ist nicht nur unsportlich, sondern absolut verboten (Verstöße werden intern geregelt).
• Sofern der Veranstalter einen Zeitplan bei der Richterbesprechung übergibt, ist dieser zu beachten.
• Das Fairnessgebot unserer Satzung gilt auch auf allen Veranstaltungen des IHV Internationaler Hundeverband e.V.

§ 6

• Hunde aus richtereigener Zucht oder Eigentum dürfen weder im Zuchtschau- noch im Leistungsbereich durch den Richter selbst oder befreundete Kollegen bewertet werden.
• Es ist den Zuchtschau- und Leistungsrichtern des IHV generell untersagt, Hunde zu bewerten, zu deren Haltern enge private, geschäftliche oder andere beeinflussende Verbindungen und Kontakte des Richters bestehen.
• Die Richter sind verpflichtet, alle evtl. bestehenden Interessenkonflikte bei einem Richtereinsatz sofort und ohne gesonderte Aufforderung nach Bekanntgabe der geplanten Richtereinteilung an den zuständigen Ausstellungsleiter zu melden.
• In Erweiterung des Bewertungsverbotes eigener Hunde ist es Zuchtschaurichtern des IHV zur Aufrechterhaltung des (in der Satzung des IHV Internationaler Hunde Verband e.V. geregelten) Fairnessgebotes generell untersagt, auf den Ausstellungen des IHV Hunderassen zu bewerten, die Sie oder enge Familienangehörige und/oder Freunde halten, züchten oder ausbilden. Es gilt nicht das Gebot der Unschuldsvermutung, hier sind der Richterobmann des IHV sowie die Ausstellungsleitung angewiesen, Schaden abzuwenden. Mitgliedsvereine des IHV können beim Richterobmann Ausnahmeregelungen beantragen, wenn gerade der Richter eingesetzt werden soll, der den größten Bezug zu der zu richtenden Hunderasse hat, weil er diese selbst züchtet. Die Entscheidung obliegt dem Richterobmann.
• Im Ehrenring (Endausscheid der Prüfungen) darf ein Richter, wenn von ihm gezüchtete, oder in seinen bzw. in seinem Familienbesitz befindliche Hunde mitlaufen, nicht mitrichten. Der Richter ist zu einer sofortigen Mitteilung an den Ausstellungsleiter verpflichtet.

• Werbung in eigener Sache als Richter ist nicht gestattet. Gastrichter welche unerlaubte Werbung im Ring, bei der Prüfung oder der Veranstaltung verteilen oder verursachen, werden durch die Ausstellungsleitung sofort von der Veranstaltung ausgeschlossen. Auf Grund des Leistungsversagens entfällt dann auch jeglicher Anspruch auf anteiliges Richtergeld, Fahrtkosten- oder sonstige Erstattungen.

§ 7

• Die zum Richten vorgegebene Planungszeit bei Zuchtschauen sowie der Zeitplan der Ausstellung sind (nach Möglichkeit) einzuhalten.
• Für Leistungsprüfungen dürfen weder durch die Prüfungsleitung noch durch Andere zeitliche Vorgaben für die Dauer der Prüfung vorgeben werden. Der Leistungsrichter soll für einen effektiven Prüfungsablauf sorgen und kann mit Bezugnahme auf die Durchführungsbestimmungen der einzelnen Prüfungen den zu prüfenden Teilnehmern Zeitvorgaben für die Lösung einzelner Prüfungen auferlegen.

§ 8

• Leistungsprüfungen, Begleithundeprüfungen, sind mit Videoaufnahmen auszugsweise, Wesensteste vollumfänglich, zu dokumentieren. Der Leistungsrichter ist verpflichtet, diese Aufnahmen 10 Jahre nach Prüfung zu speichern.
• Für Zuchtschauen gilt: Die Richterbewertung der ausgestellten Hunde, bzw. Prüfungsergebnisse (ZTP o.ä.) sind auf den Richterberichten einzutragen und entsprechend abzustempeln und zu unterschreiben.
• Richterberichte dürfen von Assistenten, Schreibern, Anwärtern ausgefüllt werden, müssen aber durch den abgebenden Richter gegengelesen und unterzeichnet werden.
• Die gängigen Championatsanträge oder Leistungsprüfungsberichte sind nach den geltenden Durchführungsbestimmungen des IHV durch die Richter zumindest abzustempeln und mit ihrem Kurzsignum zu unterzeichnen.
• Die vereinsinternen Championatsanträge des IHV entnehmen die Richter den Ausstellungsmappen, wenn diese den geprüften Hund nicht für würdig erachten, das Championat zu erhalten.
• Für Leistungsprüfungen gilt: Die Prüfungsergebnisse der bewerteten Hunde, bzw. Hundeführer, sind durch den Richter im Leistungsheft der IDA einzutragen und entsprechend abzustempeln und zu unterschreiben. Eine Kopie des Prüfungsberichtes wird an das Ausbildungszentrum des IHV gesendet.

§ 9

Ohne Bewertung ist ein Hund aus dem Ring/Prüfungsgelände zu verweisen, wenn:

• nachweislich ein Täuschungsversuch vorliegt (falsche Papiere, Faking, Manipulation am Hund, um Fehler zu vertuschen)
• wenn der Hund gegenüber Menschen oder anderen Hunden aggressiv ist
• Gangwerk und Bewegungsablauf nicht beurteilbar sind (Zuchtschau)
• Kontrolle von Gebiss, Hoden, Rute, Haarkleid oder Gebäude nicht möglich ist (Zuchtschau)
• Stachelhalsbänder oder Würger getragen werden
• der Hund von Ausstellern außerhalb des Ringes lautstark beeinflusst wird (DOUBLE-HANDLING nur eine Verwarnung)

• am vorgestellten Hund, mit einfacher Beschau, für den Hund mit Schmerzen verbundene Qualzuchtmerkmale erkennbar sind
• Manipulationsversuche bei der Sachkundeprüfung des IHV werden durch den Leistungsrichter unverzüglich an die Bundesgeschäftsstelle des IHV gemeldet, welche diesen Manipulationsversuch (gemäß der Durchführungsbestimmung des IHV) an das zuständige Ordnungsamt für den Wohnsitz des Hundeführers weiterleitet.

Brustgeschirr und Flexileinen sind auf Zucht- und Schönheitsschauen nicht erwünscht und müssen von Richter abzüglich bewertet bzw. darauf hingewiesen werden. Ohne Abzug kann der Richter dem Aussteller Gelegenheit geben den Hund entsprechend der AO vorzustellen.
Gegen die Tierschutzverordnung verwendete Würgehalsbänder führen national zur sofortiger Disqualifikation des Ausstellers.

Bei vorsätzlicher schwerer Manipulation kann in Verbindung mit der Ausstellungsleitung und dem Richterobmann eine Disqualifikation ausgesprochen werden. Bei uneinsichtigem Verhalten kann zudem ein Ausstellungs-/Prüfungsverweis ausgesprochen werden.

§ 10

• Verbandsrichter des IHV Internationaler Hundeverband e.V. unterliegen der Gebührenordnung für unsere Richter.
• Sollte bei anderen Vereinen/Veranstaltern, die Sie anfordern, die Gebührenordnung WENIGER Kostenersatz ausweisen, lehnen Sie diesen Einsatz bitte ab.
• Sie rechnen unbedingt nach unserer Gebührenordnung ab.

Kurzüberblick über die Gebühren, welche an die Richter ausbezahlt werden:
Die nachfolgenden Regelungen für Richtergeld sind in Deutschland bindend, können bei Auslandeinsätzen durch die Richter frei vereinbart werden:

• Richtergeld – Tagessatz von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr = 50,00 € (nationale CAC Ausstellung)
• Richtergeld – Tagessatz von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr = 50,00 € (internationale CACIB Ausstellung)
• Sonderbelastung bei mehr als 55 Einzelbewertungen = zuzüglich 20,00 € in der Hauptausstellung intern. CACIB Ausstellung
• Sonderbelastung bei mehr als 55 Einzelbewertungen = zuzüglich 20,00 € in der Zweitausstellung nationale CAC Ausstellung
• Verpflegungsgeld pro Richtereinsatz (ab 6 Sunden) = 10,00 €
• Zuchttauglichkeitsprüfungen während der Ausstellung und Prüfungen sind INKLUSIVLEISTUNGEN der Richter für den Veranstalter
• Rassegutachten/Phänotypbestimmung 600,00 € (295,00 € Richter + 305,00 € weiterzuleitende Gebühren)
• Leistungsrichter Gebühren je nach Prüfung, aber mindestens je vorgestelltem Hund = 50,00 €
• Anreisekosten bis 100 km (je Hin- und Rückfahrt) = 0,35 € je gefahrenem km
• Ab 250 km besteht für den Veranstalter, also den IHV, die Möglichkeit, dem Richter eine alternative Anreise mit Flug, Bahn etc. vorzuschlagen, welche der Richter natürlich ablehnen kann. Es steht dann aber dem Verein/Veranstalter frei, den geplanten Richtereinsatz zu kündigen.

• Der Verband darf maximal 175,00 (500 km) Fahrtkostenerstattung bei Anreise mit eigenem PKW auszahlen. Diese Regelung gilt nicht für Auslandseinsätze, bei Auslandseinsätzen können die Richter und der beauftragende Verein eigene Vereinbarungen treffen.
• Wenn der Richter selbst zu einer derartigen Prüfung trotzdem anfahren will und das Angebot der Anreise mit preiswerteren Alternativen ablehnt, erhält der Richter immer nur die Anreisekosten, welche dem anfordernden Verein an diesem Tag entstanden wären, wenn der Richter diese alternative Anreiseform (Bahn/Flug etc.) angenommen hätte.
• Die alternativen Anreiseangebote der Vereine/Veranstalter an die Richter dürfen keine ungebührliche Sonderbelastung darstellen. Das heißt: Bei Anreisen der Richter mit Bahn/Flugzeug wird vorausgesetzt, dass der Veranstalter die Anfahrten des Richters vom und zum Abfahrtsort, respektive Ankunftsort des Richters zum Ausstellungsort von oder zu den öffentlichen Verkehrsmitteln mit Fahrer oder Taxi übernimmt.
• Übernachtungskosten werden für Richter immer nur in den durch den Veranstalter ausgewählten Pensionen, Gasthöfen oder Hotels übernommen, wenn der angeforderte Richtereinsatz sich über 2 Tage beläuft (also Samstag und Sonntag; dann trägt der Veranstalter eine Übernachtung).
• Weitere Kostenübernahmen für zusätzliche, durch den Richter veranlasste Übernachtungen, verbieten die Gebühren- und Kassenordnungen der Vereine.

§ 11

In den Zuchtschauausstellungen des IHV sind generell nur folgende Bewertungen zugelassen:

• Babyklasse 12 Wochen bis 6 Monate
VV (vielversprechend) * OB (ohne Bewertung)

• Jüngstenklasse 7-9 Monate
SG (sehr gut) 1,2,3 * G (Gut) * GD (genügend) * NGD (nicht genügend) * OB (ohne Bewertung) Disq (Disqualifiziert)

• Jugendklasse 9- 12 Monate
SG (sehr gut) 1,2,3 * G (Gut) * GD (genügend) * NGD (nicht genügend) * OB (ohne Bewertung) Disq (Disqualifiziert)

• Junghundklasse 13-17 Monate
SG (sehr gut) 1,2,3 * G (Gut) * GD (genügend) * NGD (nicht genügend) * OB (ohne Bewertung) * Disq (Disqualifiziert)

• Offene Klasse ab 18 Monate
V (vorzüglich) 1,2,3 * SG (sehr gut) 1,2,3 * OB (ohne Bewertung) * Disq (Disqualifiziert)

• Veteranen ab 7 Jahre
V (vorzüglich) 1,2,3 * OB (ohne Bewertung) * Disq (Disqualifiziert)

• Championklasse
V (vorzüglich) 1,2,3 * OB (ohne Bewertung) * Disq (Disqualifiziert)

• Ehrenklasse
V (vorzüglich) 1,2,3 * OB (ohne Bewertung) * Disq (Disqualifiziert)

• Zuchtgruppe / Paarklasse
V (vorzüglich) 1,2,3 * OB (ohne Bewertung) * Disq (Disqualifiziert)

§ 12

Auf den Zuchtschauausstellungen des IHV erhalten die Richter vorbereitete Richterkisten.

• Die vorbereiteten Richterkisten sind nach Ihrem Zeitplan / oder den Rassen durch die Ausstellungsleitung geordnet worden. Diese Anordnung darf durch den Richter nicht verändert werden.
• Die bei der Richterbesprechung oder dem Richter durch die Ausstellungsleitung übergebene Zuordnung der Siegertitel zur jeweiligen Bewertung sind verbindlich und sollen vom Richter genauso auf den Richterbericht (evtl. mit vorgegebener Abkürzung) eingetragen werden.
• Der Richterbericht ist auf der Originalseite und der Durchschlagsseite zu stempeln. Auf der Originalseite zu unterzeichnen.
• Die Originalseite des Richterberichts verbleibt mit der durch den Richter unterzeichnenden Urkunde in der Ausstellungsmappe. Der Richter unterschreibt und stempelt die in der Ausstellungsmappe enthaltene Urkunde nur. Er nimmt keine Bewertungseintragungen vor. Diese werden vom Ausstellungsbüro nach seinem Richterbericht eingetragen.
• Die Durchschlagsseite übergibt der Richter dem Aussteller beim Verlassen des Rings.
• Der Championatsantrag wird durch den Richter in der Klasse gestempelt und unterzeichnet, in der der vorgestellte Hund bewertet wurde.
• Evtl. beiliegende vereinsinterne Championatsanträge entnimmt der Richter der Ausstellungsmappe, wenn der Hund keine Anwartschaft erhalten soll. Ansonsten bleibt diese einfach, durch den Richter unbeachtet, in der Ausstellungsmappe.
• Die Richter sind für den Inhalt der Richterkisten verantwortlich. Teilweise sind Mikrophone mit bis zu 1400,00 € Einzelpreis eingelegt. Die Richterkisten gibt der Richter nach Abschluss des Richtens persönlich bei der Ausstellungsleitung ab, die diese auf Vollständigkeit prüft.

Abschließende Richterhinweise:

• Die Richter sind angewiesen auf den Ausstellungen / Prüfungen jedwede politische oder ideologische Äußerung zu unterlassen. Unsere Richter sind NICHT berechtigt nach dem Gesundheitsstatus unserer Aussteller zu fragen. Sofern behördliche Auflagen existent sind ist der Veranstalter für die Zulassung zuständig.
• Im Ring/PrüfGelände wird die IHV-Kleidung getragen, Sie repräsentieren den Verein
• Sie sind im Ring/PrüfGelände zu jedem Aussteller freundlich
• Jeglicher Genuss von Alkohol vor und während der Ausstellung/des Richtens ist verboten
• Rauchen im Ring/PrüfGelände ist nicht erlaubt.
• Sie sind konsequent beim Richten und lassen sich nicht von Hundeführern durch Zeigen von Ausstellungserfolgen und errungenen Anwartschaften verwirren
• Sie fällen Ihre Urteile sicher und mit aller Deutlichkeit, diktieren den Richterbericht klar, laut und deutlich. Sie begrüßen nie Freunde oder gute Bekannte im Ring, es könnte immer zu Verwirrungen führen
• Sie halten sich immer an den Zeitplan der Ausstellungsleitung.
• Die Richterbesprechung ist immer Pflicht!
• Bei Hunden, die mit Schleife (Haarspange) in den Ring geführt werden, fordern Sie die Hundeführer auf, diese zur Prüfung der Fontanelle zu entfernen. Die AO wurde mit Wirkung vom 01.09.2019 entsprechend geändert.

Für ausländische Richtereinsätze unserer Richter gelten die Richter- und Verhaltensrichtlinien unseres Dachverbandes, welche Sie nachfolgend abrufen können: Reglamento General de Jueces Caninos Internacionales Normativa ACW

Erste Richterordnung des IHV beschlossen und verkündet in Moritzburg, OT Boxdorf den 01.12.2013
Ergänzt 29.11.2014 in Dresden, 22.02.2018 in Moritzburg, 20.08.2019 und 10.03.2022 in Dresden

Copyrighthinweis: Das Urheberrecht dieser Ausstellungsordnung liegt beim IHV Internationaler Hunde Verband e.V. und dem vertretungsberechtigten 1. Vorstand, Herrn Heiko Anton. Jedwede unberechtigte Nutzung, ungenehmigte Abbildung/Nutzung oder Kopie des Textes, dieser Seite und/oder Textbestandteile ist verboten und wird sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt. Der vorliegende Text darf bei berechtigter Nutzung weder verändert, verfälscht oder ergänzt bzw. aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt genutzt werden.