500x250 AO

Die Ausstellungsordnung (im weiteren Text kurz „AO“ benannt) des IHV Internationaler Hunde Verband 

e.V. gilt für alle durch den Internationalen Hunde Verband e.V. (im weiteren Text kurz „IHV“ benannt) und für die, durch die im IHV angeschlossenen Vereine/Verbände organisierten Veranstaltungen. Die AO gilt für organisierte Veranstaltungen/Ausstellungen, welche durch den IHV geschützt bzw. durchgeführt werden, sowie für alle Besucher und Aussteller dieser Veranstaltungen/Ausstellungen. 

Mit Ihrer Anmeldung, bzw. dem Besuch/Eintritt der Veranstaltungen/Ausstellungen (Eintritt in das Ausstellungsgelände), erkennen Sie diese AO verbindlich an. 

Die geltende Ausstellungsordnung können Sie über den folgenden Link als pdf Dokument einsehen:

Die AO des IHV wird für CACIT Bewertungen der Gebrauchshundesparte der IDA International Dog Association e.V. und alle Gebrauchshundeprüfungen, Spezialausstellungen für Gebrauchshunde, durch die Anweisungen des Dachverbandes „IDA International Dog Association e.V.“  ergänzt bzw. abgeändert und ist in der jeweils aktuellen Fassung beim Prüfungsleiter abzufordern. 

Die AO des IHV ist für alle Mitgliedsvereine des IHV verbindlich und soll durch alle nationalen und internationalen Vertretungen durchgesetzt werden. Übergeordnete und weitergreifende Gesetzesregelungen, sowie Tierschutzverordnungen der erlassenden Länder am Ausstellungsort, gelten vor dieser AO und diese wird im Bedarfsfall (für betroffene Ausstellungen) entsprechend angepasst. Auch dann, wenn im eigentlichen EU-Staatenraum die Regelungen der EU Vorrang vor einzelnen länderspezifischen Regelungen haben. Wir beachten alle länderspezifischen Regelungen bei der Durchführung von Ausstellungen / Prüfungen. 

Aussteller, Besucher und Veranstalter (IHV) akzeptieren mit Ihrer Anmeldung evtl. notwendig werdende Sonderregelungen der entsprechend zuständigen Ämter, Amtstierärzte (wie Not- oder Sonderverordnungen, Quarantänebestimmungen) und tragen die evtl. anfallenden Kosten in eigener Verantwortung.

Ein Schadensersatzanspruch an den IHV, bzw. den Veranstalter, bleibt in Folge behördlicher Auflagen, die die Teilnahme des gemeldeten Hundes, Teilnehmers, Züchters, Werbung des Züchters, Händlerstände etc. an einer Veranstaltung des IHV verhindern, ausgeschlossen.

Ausstellungshunde, die der bewertende Zuchtschau- und/oder Leistungsrichter während der Bewertung auf Veranstaltungen des IHV Internationaler Hunde Verband e.V. nicht eindeutig identifizieren kann, sind von der Ausstellung/Veranstaltung ausgeschlossen und werden bei Feststellung der fehlenden Identifizierungsmöglichkeit ohne Bewertung und Rückerstattung der Ausstellungsgebühren, des Ringes verwiesen. Eine eindeutige Identifikation des zur Ausstellung präsentierten Hundes kann nur über das Auslesen des implantierten Mikrochips erfolgen.

Der IHV Internationaler Hunde Verband e.V. weicht in seiner Ausstellungs- und Zuchtordnung bei einigen Rassebeschreibungen von denen der international vorherrschenden Rassebeschreibungen der FCI wissentlich a

Erweitere Ausstellungsordnung des Internationalen Hunde Verbandes IHV e.V.

Show Rules of the International Dog Association IHV e.V.

Präambel:

Die Ausstellungsordnung (im weiteren Text kurz „AO“ benannt) des IHV Internationaler Hunde Verband e.V. gilt für alle durch den Internationalen Hunde Verband e.V. (im weiteren Text kurz „IHV“ benannt) und für die, durch die im IHV angeschlossene Vereine/Verbände organisierten Ausstellungen. Die AO gilt für organisierten Veranstaltungen/Ausstellungen, welche durch den IHV geschützt bzw. durchgeführt werden, sowie für alle Besucher, Aussteller dieser Veranstaltungen/Ausstellungen.

Diese erweiterte Ausstellungsordnung ersetzt bis auf Widerruf die AO vom 31.01.2020. Die Erweiterung wurde auf Grund der neuen Gesundheitsvorschriften und Abstandsregelungen durch CORVID 19 und der Anpassung der Tierschutzverordnung notwendig.

Mit Ihrer Anmeldung bzw. dem Besuch/Eintritt der Veranstaltungen/Ausstellung (Eintritt in das Ausstellungsgelände) erkennen Sie diese AO verbindlich an.

Die AO des IHV ist für alle Mitgliedsvereine des IHV verbindlich und soll durch alle nationalen und internationalen Vertretungen durchgesetzt werden.

Übergeordnete und weitergreifende Gesetzesregelungen, sowie Tierschutzverordnungen der erlassenden Länder am Ausstellungsort, gelten vor dieser AO und diese wird im Bedarfsfall (für betroffene Ausstellungen) entsprechend angepasst. Auch dann, wenn im eigentlichen EU-Staatenraum die Regelungen der EU, Vorrang vor einzelnen länderspezifischen Regelungen haben.

Wir beachten alle länderspezifischen Regelungen bei der Durchführung von Ausstellungen / Prüfungen.

Aussteller, Besucher und Veranstalter (IHV) akzeptieren mit Ihrer Anmeldung evtl. notwendig werdenden Sonderregelungen der entsprechend zuständigen Ämter, Amtstierärzte (wie Not- oder Sonderverordnungen, Quarantänebestimmungen) und tragen die evtl. anfallenden Kosten in eigener Verantwortung.

Die AO des IHV wird für CACIT Bewertungen der Gebrauchshundesparte der IDA International Dog Association e.V. und allen Gebrauchshundeprüfungen, Spezialausstellungen für Gebrauchshunde durch die Anweisungen des Dachverbandes „IDA International Dog Association e.V.“ ergänzt bzw. abgeändert und ist in der jeweils aktuellen Fassung beim Prüfungsleiter abzufordern.

Ein Schadensersatzanspruch an den IHV, bzw. den Veranstalter, bleibt in Folge behördlicher Auflagen, der geltenden Zuchtbuch- und Ausstellungsordnung des IHV e.V. und dessen internationalen Dachverbände , welche die Teilnahme des gemeldeten Hundes, Teilnehmers, Züchters, Werbung des Züchters, Händlerstände etc. an einer Veranstaltung des IHV verhindern, ausgeschlossen.

Ausstellungshunde die der bewertende Zuchtschau- und/oder Leistungsrichter während der Bewertung auf Veranstaltungen des IHV Internationaler Hunde Verband e.V. nicht eindeutig identifizieren kann sind von der Ausstellung ausgeschlossen und werden bei Feststellung der fehlenden Identifizierungsmöglichkeit ohne Bewertung und Rückerstattung der Ausstellungsgebühren des Ringes verwiesen. Eine eindeutige Identifikation des zur Ausstellung präsentierten Hundes kann nur über das Auslesen des auf der linken Halsseite des Hundes implantierten Mikrochips erfolgen.

Der IHV Internationaler Hunde Verband e.V. weicht in seiner Ausstellungs- und Zuchtordnung bei einigen Rassebeschreibungen von denen der international vorherrschenden Rassebeschreibungen der FCI wissentlich ab. Der IHV hat sich der gesunden Hundezucht verschrieben und kann und will daher nicht bestimmte „Auswüchse“ des in einigen Punkten (nach unserer Ansicht) falschen Schönheitsideale der FCI bei bestimmten Rassen mittragen. Gleich gar nicht, wenn diese falschen Rasseideale den Hunden unvorstellbare Leiden und Krankheiten zumuten.

Modetrends im Ausstellungswesen werden im IHV nicht akzeptiert.

Wir haben uns daher (auch im Ausstellungswesen) den neuen Rassestandards der IDA International Dog Association e.V. und der ACW ALIANZ CANINE WORLDWIDE, unseren international, weltweit, arbeitenden FEDERATIONEN CANINE INTERNATIONAL, angeschlossen.

Die Zuchtschaurichter des IHV sind angewiesen, nach den neuen Vorgaben der Hundeschutz-verordnung zu bewerten und evtl. Disqualifikationen den Hundehaltern ausführlich zu erläutern. Wir müssen das Bewusstsein für die neue, an der Gesundheit der Tiere orientierten Hundeschutzverordnung, allgemeinverständlich machen.

Der IHV e.V.  ist aktuell national und international in über 130 Vereinen anerkannt.

Diese Vereine wollen uns auch im Ausstellungswesen dem Ziel für die Wende zur gesunden Hunde-zucht begleiten.

Auf unseren Ausstellungen wird nach den anerkannten Rasserichtlinien des IHV sowie der ACW und IDA gerichtet. In unseren Ausstellungen soll der gesunde, frei atmende Hund gewinnen! Nicht ein kranker Hund, der evtl. dem falschen Rasseideal mehr entspricht.

 § 1 Zuständigkeit / Tätigkeit der Richter

Die Richter der jeweiligen Ausstellung / Veranstaltung werden nach der gültigen Richterordnung des IHV bzw. der austragenden Vereine durch den Richterobmann des IHV / des Vorstandes des Veranstalters bestellt. Die Zuständigkeiten der Richter werden in der jeweils gültigen Richterordnung geregelt.

Den Veranstaltern wird freigestellt, die Richter bereits vor der Veranstaltung zu benennen. Zur Wahrung der Fairness und des geordneten Meldewesens wird den Veranstaltern empfohlen die beauftragten Richter erst am Ausstellungstag bekannt zu geben.

Unsere Richter sind angewiesen, erst den Richterbericht zu zeichnen, bevor sie nach evtl. Ahnentafeln, Urkunden usw. fragen. Wir wollen so verhindern, dass die Richter von Titeln, Vereinen, Züchterangaben aus evtl. Papieren der Hunde beeinflusst werden.

Die Richter sollen Stichproben zum Auslesen der Chipnummern im Ring vornehmen. Mit der Anmeldung des Hundes zum Start in einer Championklasse sind die Aussteller verpflichtet, die jeweiligen Urkunden, Nachweise zur Startberechtigung dem Ausstellungsrichter vorzulegen. Das der Richter diese stichpunktartig prüfen kann.

Fehlmeldungen und damit verbundene Neuzuordnung des Ausstellungshundes durch den Zuchtschaurichter können die Disqualifikation des Ausstellungshundes nach sich ziehen. Wird der verantwortliche Richterobmann überzeugt, dass nur „Tippfehler“ oder sonstige Zuordnungsfehler für die Neuzuordnung der Hundes verantwortlich sind kann der Ausstellungsleiter die Bewertung des betreffenden Hundes in der jeweilig gültigen Klasse anordnen.

In diesem Fall wird dem Aussteller eine Umschreibgebühr für die Richterberichte, Championatsanträge, Etiketten, Ausstellermappe, Datenbankeinträge und Urkunde in Höhe von 15,00 € vor Ort in Rechnung gestellt. Nachsendungen und nachträgliche Korrekturen werden mit mindestens 20,00 € zzgl. Porto berechnet.

§ 2 Ausstellungsarten:

Es gibt Internationale und nationale, rasse- sowie gruppenbezogene Ausstellungen für alle zugelassenen Hunderassen. Die Ausstellungsarten für Hundeausstellungen werden durch die Arten- und Einordnungen der jeweiligen Ausstellung zugeordnet.

Internationale CACIB Ausstellungen stehen unter dem Schutz des IHV und / oder der ACW beziehungsweise der IDA. Es können Anwartschaften (CACIB) auf das internationale, das Europa-, Regional- und allgemeine Championat vergeben werden. Internationale CACIB Ausstellungen können als internationale CACIB Schönheitsschau, CACIB Zuchtschau oder CACIB Spezialzuchtschau ausgetragen werden.

Nationale Ausstellungen stehen unter dem Schutz des IHV. Es können Anwartschaften auf (CAC) nationales und Regional-Championate vergeben werden.

Clubschauen (Clubsiegerschauen) für alle Rassen und Mischlinge können von Landesgruppen, IG Interessengruppen oder Rassezuchtvereinen des IHV durchgeführt werden. Es können Anwartschaften auf (CAC), nationale und regionale Championate vergeben werden.

Rassespezifische Ausstellungen für einzelne Rassen oder ACW- bzw. IDA-Gruppen (z.B. Terrier) können von allen Mitgliedsvereinen, Landesgruppen des IHV nach Genehmigung des Vorstandes des IHV durchgeführt werden. Es können Anwartschaften auf (CAC), nationale, Europa- und Regionalchampionate vergeben werden.

Prüfungen für Gebrauchshundegruppen stehen auch unter dem Schutz des IHV, bedürfen jedoch stets der Zustimmung des IHV und unterliegen den strengen Bestimmungen der am Prüfungsort geltenden gesetzlichen Regelungen. Diese Prüfungen müssen mindestens 3 Monate vor Prüfungstermin beim IHV beantragt werden und der IHV prüft dann bei den zuständigen Ämtern/Länderbehörden die Voraussetzungen zur Anerkennung. Die IPO der IDA International Dog Association e.V. ist für alle Gebrauchshundeprüfungen maßgebende Vorgabe.

§ 3 Ausstellungsformen:

Die vier unterschiedlichen Ausstellungsformen welche durch den IHV Internationalen Hunde Verband e.V. und den Dachverbänden des IHV, der  ACW ALIANZ CANINE WORLDWIDE (international, weltweit,

arbeitenden FEDERATION CANINE INTERNATIONAL) sowie der IDA International Dog Association e.V. genehmigt werden, erläutert die folgende Aufstellung:

CACIB-SCHÖNHEITSSCHAU:  Auf einer Schönheitsschau ist das objektive Urteil des Richters als Momentaufnahme gefragt. Zugelassen sind auf dieser Ausstellungsform alle Hunde (die der aktuellen Gesetzgebung entsprechen) und diese werden dort auch gleichbehandelt. Es ist auf einer Schönheitsschau uninteressant, ob der Hund eine Ahnentafel besitzt oder nicht. Oft werden wir gefragt, warum der Richter sich auf einer Schönheitsschau nicht die Ahnentafel zeigen lässt? Eben das wollen wir auf einer Schönheitsschau nicht. Dort wird die Momentaufnahme bei der Vorstellung des Hundes bewertet. Nur der Moment, in dem der Hund im Ring ist! Der Richter soll weder von Vereinszugehörigkeiten, Zwingernamen oder sonstigen Informationen beeinflusst werden. Hier sollen alle Hunde gleichwertig behandelt werden.

CACIB-ZUCHTSCHAU:  Auf einer CACIB-Zuchtschau dürfen nur Hunde vorgestellt werden, welche auch für die Zucht zugelassen werden können oder bereits für die Zucht zugelassen sind. In dieser Ausstellungsform dürfen weder Mehrrassenhunde noch Rassehunde ohne Ahnentafel ausstellen.

CACIB-SPEZIALSCHAU:  Auf einer CACIB-Spezialschau dürfen nur Hunde vorgestellt werden, die der Rasse- bzw. Rassegruppe (z.B. Hütehunde, Jagdhunde, Sennenhunde usw.) zugeordnet werden können welche im Titel der Spezialschau benannt sind (z.B. Spezialschau für Sennenhunde, Spezialschau für Bulldoggen usw.). Auch hier spielt es keine Rolle ob der Hund eine Ahnentafel besitzt oder nicht.

CACIB-SPEZIALZUCHTSCHAU: Auf einer CACIB-Spezialzuchtschau dürfen nur Hunde vorgestellt werden, welche auch für die Zucht zugelassen werden können oder bereits zur Zucht zugelassen sind und der ausgeschriebenen Rasse- bzw. Rassegruppe (z.B. Hütehunde, Jagdhunde, Sennenhunde usw.)

zugeordnet werden können. Eine Voraussetzung ist hier die Vorlage einer kompletten Ahnentafel der Ausstellungshunde, welche dann natürlich im Ring von dem Richter zu prüfen sind.

Auf allen Ausstellungsformen können mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes des IHV, auch Anwartschaften auf andere internationale oder nationale Schönheitschampionate vergeben werden. Die Genehmigung zur Titelvergabe kann für max. zwei Schauen pro Verein/Landesgruppe und Jahr vergeben werden, wenn ein entsprechender Bedarf nachgewiesen werden kann.

§ 4 Organisatorische Voraussetzungen für Ausstellungen (Katalog):

Alle genannten Ausstellungen und Zuchtschauen des IHV werden mit Online- oder Printkatalog durchgeführt. Die Kataloge dürfen auf Grund der neuen DSGVO nicht mehr veröffentlicht werden. In Einzelfällen wird der Veranstalter auf großen, internationalen Ausstellungen von den Hundeausstellern die Datennutzung und Freigabe gemäß der DSGVO abfordern, dass doch ein Katalog erstellt werden kann. Im Katalog sind die Hunde der einzelnen Rassen mit Nummerierung anzuführen.

§ 5 Anmeldung und Genehmigung:

Der IHV plant seine Ausstellungen nach Entscheidung des Vorstandes und veröffentlicht diese in den vereinsinternen Print- und Internetmedien sowie ggf. weiteren Werbeplattformen.

Bei Ausstellungen, die nicht durch den Vorstand des IHV geplant und betreut werden, mithin also von Mitgliedervereinen, Landes- oder Ortsgruppen durchgeführt werden, sichert der IHV mit der Zusage und Übernahme der Schirmherrschaft den Terminschutz innerhalb des IHV zu.

Vor bzw. 14 Tage nach diesen Ausstellungen werden innerhalb des IHV keine gleichartigen Ausstellungen durchgeführt, wenn diese weniger als 100 km entfernt sind oder der alleinige Terminschutz durch einen Mitgliedsverein des IHV beantragt wird.

Die Ausstellungen des IHV und dessen Landesgruppen werden durch den Vorstand des IHV bei den zuständigen Veterinärämtern und Gesundheits-, Ordnungsämtern angemeldet und beantragt.

Voraussetzung zur Durchführung der Ausstellungen ist die Genehmigung durch die zuständige Behörde (Amtstierarzt).

Bei Großveranstaltungen/Messen, in denen sich der IHV mit einer Ausstellung beteiligt, die lediglich Bestandteil dieser Messen ist, übernimmt der Hauptmesseveranstalter diese Anmeldung.

Mitgliedervereine melden Ihre Ausstellungen selbstständig an und sind für die ordnungsgemäße Genehmigung zuständig.

Nur wenn der IHV selbst die Ausstellungsanmeldung übernimmt, trägt der IHV die Kosten der Genehmigungsbehörde (Gebühren).

Die Ausstellungen des IHV und dessen Landesgruppen werden durch den Vorstand des IHV bei der für den Verein zuständigen Haftpflichtversicherung angezeigt, wenn diese durch die zuständigen Ämter genehmigt worden sind.

Bei geplanten Ausstellungen, die nicht durch den Vorstand des IHV geplant bzw. betreut werden, ist dem IHV vor Genehmigung der Ort der Veranstaltung zu benennen.

Das Programm und der Meldeschein müssen über Veranstalter, Ausstellungsleitung, Termine, Tagesplan, Richtereinsatz, Rasseneinteilung, Klasseneinteilung sowie Anwartschaften und Titel erschöpfend Auskunft geben.

§ 6 Zugelassene Hunde:

Gemäß dem Motto des IHV „Bei uns zählt das Tier, nicht das Papier“ sind Rassehunde ab dem Alter von mindestens 6 Monaten (als Stichtag gilt der Ausstellungstag), sowie in der Babyklasse ab 3 Monaten, zugelassen, wenn diese nicht im Absatz „ausgeschlossene Hunde“ aufgeführt sind.

Eine Bewertung von Hunden unter 12 Wochen ist untersagt.

Bei der Teilnahme von Hunden aus dem Ausland sind die Einreisebestimmungen und EU-Verordnungen zur Tollwutschutzimpfung einzuhalten.

Bei Rassehunden werden alle Ahnentafeln anerkannt, gleich ob diese von einem FCI-Verein/Verband oder einem anderen (sogenannten freien Verein, wie z.B. „DRC“, „DHS“ usw.) ausgestellt wurden.

Reinrassige Tiere, an deren Rassereinheit der Richter keinen Zweifel hegt, die jedoch nicht über Ahnenabstammungsnachweise verfügen, starten in der CACIB Schönheitsschau ebenfalls in den für die betreffende Rasse vorgesehenen Meldeklassen der Rasse.

Mischlingshunde werden in einem gesonderten Bewertungsring entsprechend den Vorgaben der Meldeklassen gewertet.

Eine Einschränkung für Hunde aus dem außereuropäischen Ausland oder Besitzern aus Nicht-EU-Ländern werden vom Verein nicht erhoben. Jedoch müssen deren Besitzer sich vor verbindlicher Anmeldung in eigener Verantwortung über evtl. rechtliche Einschränkungen, wie in etwa Quarantäne, Einreisebestimmungen nach Deutschland bzw. dem Land des Ausstellungsortes etc., informieren.

Kastraten und kastrierte Hündinnen sind bei der Meldung durch den Aussteller anzuzeigen und werden ggf. in einem gesonderten Ring bewertet.

 Auf Grund von nationalen und international zu beachtenden aktuellen Rechtsvorschriften kann es durch den Anmelder / Hundeaussteller erforderlich sein, für den zur Ausstellung angemeldeten Hund zusätzliche Gesundheitsbefunde, veterinärmedizinische oder amtliche Bescheinigungen beizubringen. Der IHV versucht, im Fall das solche Erfordernisse vorher bekannt sind, diese Teilnahmebedingungen auf den Internetseiten des Verbandes bzw. auf den aktuellen Ausstellungsseiten im Internet zeitnah einzupflegen.

Grundsätzlich ist jeder Teilnehmer / Anmelder zur Hundeausstellung verpflichtet, sich vor der Anmeldung zu einer Veranstaltung, selbstständig bei den zuständigen Ämtern / behördlichen Entscheidungsträgern zu informieren ob die Teilnahme seines Hundes am geplanten Ausstellungsort, zur geplanten Ausstellung möglich ist.

§ 7 Ausgeschlossene Hunde:

Die Entscheidung über die Zulassung von weitergehenden Impfschutzregelungen (die dem Impfschutz auf 3 Jahre und mehr im Impfpass- bzw. Heimtierausweis des entsprechenden Hundes aufzeigen) liegt nicht beim Veranstalter, sondern obliegt immer den hoheitlichen Rechten des zuständigen Amtstierarztes des Veranstaltungsortes.

Sofern die behördliche Genehmigung also Abweichungen von der jährlichen Tollwut-schutzimpfung zulässt, übernehmen wir diese gern und die Geschäftsstelle informiert dazu gern auf Anfrage alle Aussteller.

 § 8 Abgabe der Meldungen und Angaben im Meldeschein:

Meldungen, die per Internet vorgenommen werden, werden als am Tage der vollständigen Anmeldung in Internet als beim IHV eingegangen bewertet.

Mit der Anmeldung des Hundes zu Veranstaltungen des IHV stimmen die Hundebesitzer, Hundeaussteller der Datennutzung gemäß der DSGVO zu.

Die Anmeldedaten des Ausstellers werden im ersten Anmeldeverfahren mehrmals abgefordert um die Echtheit des Anmelders und der eingegebenen Hundedaten sowie die Berechtigung zur Anmeldung des Hundes zu verifizieren.

Bei der analogen Anmeldung des Hundes zur Ausstellung müssen zu dem jeweiligen Meldeschluss die deutlich lesbar ausgefüllten Meldescheine vorliegen.

Die Gebühr der Ausstellungsteilnahme errechnet sich nach dem Eingangsdatum beim IHV.

Der Meldeschein (in schriftlicher Form) muss unbedingt vom Meldenden oder dessen Bevollmächtigten unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, gilt die Meldung als nicht abgegeben.

Im Internet wird bei der Anmeldung mit dem Anklicken (ankreuzen) der Akzeptanz der Ausstellungsordnung (AO) als Bestätigung der Anmeldung gewertet.

Mit Bestätigung der AO im Internet versichert der Anmelder volljährig bzw. geschäftsfähig zu sein.

In Ausnahmefällen werden durch die Bundesgeschäftsstelle des IHV auch fernmündliche Anmeldungen angenommen, die jedoch genauso verbindlich sind wie alle anderen Meldeformen.

Die Einsendung der Anmeldung des Hundes (für jeden Hund ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich) verpflichtet zur Zahlung der vollständigen Ausstellungsgebühren und vorbehaltlosen Anerkennung der AO.

Die Geschäftsstelle und das Zuchtbuchamt sind nicht mehr berechtigt Kulanzregelung bei Nichterscheinen oder Abmeldung des Hundes zu genehmigen.

Erfolgte Anmeldungen können nicht zurückgezogen werden.

Die Zahlungsverpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn der Hund aus irgendeinem Grund nicht vorgeführt wird oder vorgeführt werden darf.

Standgelder und sonstige Gebühren sind bei Abgabe des Meldescheines oder mit dem Absenden der Anmeldung im Internet fällig.

Der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt immer entsprechend den auf den Meldeunterlagen/Internetausschreibungen angegebenen Bedingungen.

Sind die Ausstellungsgebühren vor Beginn des Richtens nicht eingezahlt, verliert der Aussteller alle Rechte aus dieser Veranstaltung, alle erstellten Bewertungen sowie alle Auszeichnungen sind nichtig.

Alle Angaben im Meldeschein sind der Wahrheit gemäß mit großer Genauigkeit zu erstellen.

Unbekanntes oder Zweifelhaftes (z.B. nicht bestätigte Angaben bei den Elterntieren des Hundes) ist mit „unbekannt“ zu bezeichnen.

Wer wissentlich falsche Angaben macht, verliert alle Auszeichnungen und kann von weiteren Veranstaltungen durch die Ausstellungsleitung ausgeschlossen werden.

Meldungen über das Internet erhalten eine gesonderte Annahmebestätigung, in der die Einzelheiten, wie Beginn, Einlass, Tagesablauf etc. noch einmal gesondert aufgeführt sind. Alle anderen Anmeldearten gelten mit der Absendung als angenommen und erhalten in der Regel KEINE gesonderte Bestätigung mehr

§ 9 Meldeschluss / Gebühren:

Der Veranstalter gibt mit seinen Veröffentlichungen der Ausstellung/en (gleich in welcher Form – hier sind Internet, Printwerbung, Flyer, Radio/TV-Werbung, persönliche Anschreiben usw. erlaubt) immer das Datum der Ausstellung, Ort der Ausstellung, zugelassene Hunde, Ausstellungszweck, Veranstalterangaben, Titel usw. bekannt.

In diesen Ausschreibungen und Meldeunterlagen sind der Meldeschluss und die entsprechenden Gebühren für die Anmeldung der auszustellenden Hunde anzugeben! Nicht verbindlich, aber durch den IHV angestrebt ist, dass auf den Meldeunterlagen und Werbungen für die Aussteller erkenntlich ist, was Sie für die entsprechenden Gebühren erwarten können.

So können die Gebühren für einzelne Ausstellungen sehr stark abweichen. Wenn z.B. eine Landesgruppe nur den 1. bis 3. Preis mit einer Urkunde und Medaille würdigt, oder bei einer Arbeitsprüfung gar nur Eintragungen in die Papiere erfolgen, und wieder ein anderer Veranstalter in einer Messehalle eine Ausstellung organisiert, wo jeder Hund einen Pokal oder Medaille, Urkunde usw. erhält, werden beide Gebühren sehr stark abweichen.

Die Meldegebühren entnehmen daher die Aussteller immer vor verbindlicher Anmeldung den zur Verfügung stehenden Informationsquellen wie z.B. Flyer, Werbeanzeigen in Zeitung, Internet usw..

Unabhängig wie und mit welchen Ehrungen (Urkunden und Pokalen) eine Ausstellung organisiert wird, braucht der Veranstalter eine gewisse Planungssicherheit. Diese erreicht er nur mit der Vorgabe von Meldeschlusszeiten.

Diese empfiehlt der IHV wie folgt (für alle Veranstaltungen die durch den Vorstand des IHV geplant bzw. betreut werden, gelten diese verbindlich).

Meldeschluss (für den Eingang Ihrer Anmeldung beim Veranstalter) 7 - 6 Wochen vor Ausstellungsdatum (normale Gebühr*)

Meldeschluss (für den Eingang Ihrer Anmeldung beim Veranstalter) 4 Wochen vor Ausstellungsdatum (um mindestens 5,00 € erhöhte Gebühr*)

Nachmeldungen nach dem 2. Meldeschluss (um mindestens 10,00 € erhöhte Gebühr*)

* die Gebühr der jeweiligen Veranstaltung legt der Veranstalter immer im konkreten Einzelfall fest und Sie müssen diese bitte immer den jeweiligen Ausschreibungen/Werbungen/Meldeformularen entnehmen

§ 10 Die Haftung des Eigentümers:

Jeder Hundehalter/Aussteller/Besucher haftet gemäß Gesetz (BGB) für Schäden, die er oder ein von ihm beauftragter Dritter oder/und sein (seine) Hund (Hunde) im gesamten Ausstellungsbereich verursachen.

Der ausführende Verein und dessen Erfüllungsgehilfen sind von JEDER Haftung befreit.

Der Eigentümer hat für seinen Hund und sich selbst eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Mit der Anmeldung des Hundes und / oder dem Eintritt in das Ausstellungsgelände versichert JEDER Hundehalter / Hundeführer, der sich im Ausstellungsgelände mit einem Hund bewegt, dass er über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den geführten Hund verfügt und die Angaben auf der Anmeldung wahrheitsgemäß erfolgen.

§ 11 Der Hund in der Ausstellung, Haltung, Sicherheit, Haftung, Vorstellung:

Die Hunde sind an dem auf der Annahmebestätigung bzw. den Meldeunterlagen ersichtlichen Tag zur angegebenen Zeit in die Ausstellung zu bringen. Veterinärärztliche Bestimmungen sind genau einzuhalten!

Der Hund muss im Ausstellungsgelände mit entsprechendem Halsband und Leine ausgerüstet sein.

Die Vorführung des Hundes erfolgt angeleint, nur mit Halsband im Ring.

Geschirre zur Vorführung des Hundes sind nicht erlaubt. Sollte der Hundeführer die Vorstellung des Hundes im Ring nur mit einem Geschirr (aus gesundheitlichen oder Sicherheitsgründen) erwägen muss er diese Vorführungsänderung explizit bei der Anmeldung des Hundes beim Veranstalter, Ausstellungsleiter beantragen.

Der im Ring Vorführende hat im Bewertungsring die Katalognummer für den Richter deutlich sichtbar zu tragen.

Die Startnummer des Hundes ist sowohl im Bewertungsring als auch in eventuell qualifizierten Endausscheiden deutlich sichtbar am linken Oberarm oder auf der Brust zu tragen.

Die für die Richter nicht eindeutig identifizierbare Startnummer kann zur Nichtbewertung Ihres Hundes führen.

Stellt der Hundeführer zwei Hunde in dem selbem Endausscheid vor, ist der eine Hund Rechts zu führen (die jeweilige Startnummer ist auf der rechten Brustseite zu tragen), der andere Hund wird Links geführt, (die jeweilige Startnummer ist auf der linken Brustseite zu tragen).

Die Hundeführer melden sich nach dem Aufruf der Startnummer oder Startergruppe beim Ringrichter mit Ihrem Hund an. Dabei soll der Hund (mit Ausbildungszeichen) in der Grundstellung vorgestellt werden.

Im Ring wird der Hund auf der linken Seite des Hundeführers geführt. Nur so kann der Richter den Hund ordentlich im Gangwerk, Lauf, Muskeln usw. bewerten.

Der Hundeführer präsentiert sich und seinem Hund im gepflegten Zustand. Ungepflegte Hunde werden abgewertet. Unordentliches Auftreten des Ausstellers (Jogginghosen, schnuddelige Bekleidung usw.) mitßachten und beleidigen den Zuchtschaurichter. Führen selbstredend zur Abwertung des Hundes.

Den Anordnungen der Ausstellungsleitung, Richter und Ordner ist unbedingt Folge zu leisten. Die Hunde sind im gesamten Ausstellungsgelände, entweder durch Chipeinbringung, Tätowierung (nach den jeweiligen max. Geltungsrichtlinien der EU-Herkunftsländer) und/oder eindeutig angebrachter Steuermarke mit Adressanbringung des Besitzers zu kennzeichnen

Hundeführer die an Corvid 19 erkrankt sind, Erkältungs- und Grippesymptome aufweisen dürfen das Ausstellungsgelände nicht betreten. Hunde dieses Hundeführers werden nicht zugelassen

LEINENPFLICHT: Hunde dürfen im gesamten Ausstellungsgelände nicht freilaufen. Tierschutzwidrige Halsbänder wie Würger, Stachelhalsbänder etc. sind strengstens untersagt und berechtigen die Ausstellungsleiter, Ordnungskräfte, Richter etc., den Hundehalter samt Hund sofort des

Ausstellungsgeländes (ohne jedweden Ersatz von Gebühren, Geldern, Titeln etc.) zu verweisen.

Der Hundehalter stellt eine ausreichende Fütterung, Wasserversorgung während der gesamten Ausstellung sicher. Der Veranstalter garantiert mindestens eine Wasserentnahmestelle für die Hunde.

Verunreinigungen des Ausstellungsgeländes durch den Hund bzw. den Hundeführer sind zu vermeiden und im Bedarfsfall durch den Hundeführer sofort selbstständig zu beseitigen. Der Veranstalter stellt dazu entsprechende Materialien wie in etwa Späne, Schaufel, Abfallbehälter zur Verfügung.

Beseitigt ein Hundehalter/Hundeführer die Hinterlassenschaften seines Hundes nicht unverzüglich (ohne Aufforderung) wird bereits mit Anmeldung/Einbringung des Hundes in das Ausstellungsgelände eine Strafgebühr in Höhe von je Vorfall 35,00 € anerkannt und diese ist sofort und in bar nach Aufforderung an die Ausstellungsleitung zu zahlen.

Wird der Aufforderung zur Beseitigung der Hinterlassenschaften des Hundes durch den Besitzer, Halter, Aussteller nicht unverzüglich Folge geleistet, wird der Hund von der Ausstellung disqualifiziert, alle evtl. erreichten Titel der betreffenden Ausstellung aberkannt und behält sich die Ausstellungsleitung vor dieses Verhalten des Ausstellers mit Bildern zu veröffentlichen.

Dieser vorstehenden Regelung zur Entfernung von Kot und Urin der Hunde stimmt jeder Besucher, Eigentümer, Aussteller zu, indem er das Ausstellungsgelände betritt.

Wer Änderungen oder Beschädigungen an der Ausstellungstechnik (zum Beispiel Lautsprecheranlagen usw.) ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung durchführt, zahlt mindestens eine Verwarnungsgebühr in Höhe von 80,00 €.

Diese ist sofort zur Zahlung fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche aus eventuell erst später festgestellten Schäden, die auf diese unerlaubten Eingriffe in die bereitgestellte Veranstaltungstechnik dem Verursacher zuzurechnen sind, bleiben hiervon unberührt.

Jedweder, unerlaubter Eingriff in die Veranstaltungstechnik zieht die Disqualifikation des Ausstellers und seiner Hunde nach sich.

Der IHV besitzt das Hausrecht auf dem Ausstellungsort.

Über Streitigkeiten zwischen Teilnehmern an Ausstellungen entscheidet die Ausstellungsleitung nach Anhören der Parteien an Ort und Stelle.

§ 12 Klasseneinteilung:

Die nachfolgende Klasseneinteilung gilt als Orientierung, kann jedoch in einzelnen Ausstellungen abweichen. Verbindlich sind immer die Angaben auf den Meldeunterlagen der jeweiligen Ausstellung.

Es ist nicht möglich, einen Hund auf einer Ausstellung in mehreren Klassen gleichzeitig zu melden. Die Geschlechter werden getrennt gerichtet.

Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, irrtümlich in einer falschen Klasse gemeldete Hunde in die richtige Klasse oder Untergruppe zu versetzen. Das Versetzen eines Hundes ist aber nur dann möglich, wenn dieser in Bezug auf Alter, Haarart, Farbe, Gewicht, Geschlecht, Größe, mangels Ausbildungskennzeichen oder anderer Voraussetzungen in eine falsche Klasse geraten ist, insbesondere dann, wenn der Hund durch die Schuld der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingereiht wurde.

§ 13 Verspätete Anmeldung:

Untersagt ist es, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers zu versetzen, ohne dass die obigen Bedingungen aus § 12 vorliegen. Bei einer Versetzung ist diese ausdrücklich auf dem Richterblatt zu vermerken.

Verspätet in die richtige Klasse oder Untergruppe versetzte Hunde und solche, die aus Verschulden des Ausstellers verspätet umgemeldet wurden, dürfen nachträglich beurteilt werden, wenn der betreffende Richter noch anwesend ist.

Diese Hunde haben jedoch keinen Anspruch auf Urkunde, Teilnahme am Endausscheid, Titel und Pokale am Ausstellungstag.

Werden diese Unterlagen, Preise nachgesendet (auf Entscheidung der Ausstellungsleitung) muss der Aussteller noch am Ausstellungstag im Organisationsbüro eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € zuzüglich der zu erwartenden Portokosten (für den jeweiligen Wohnort) gegen Quittung hinterlegen.

Jeder Aussteller ist für das rechtzeitige Vorführen seines Hundes verantwortlich, desgleichen hat er im eigenen Interesse zu beachten, ob sein Hund in der richtigen Klasse im internen Ausstellungskatalog des Veranstalters erscheint. Die Richtigkeit kann in der Anmeldebestätigung erfolgen.

Als „Zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wurde.

Als „fehlend“ wird ein Hund behandelt, der nicht rechtzeitig im Ring vorgeführt wurde.

Der Aussteller hat in keinem Fall Anspruch auf Rückvergütung der Meldegebühr oder sonstiger Kosten. Der Aussteller ist dafür verantwortlich den Hund beim ersten Aufruf des Richters in den Ring zu führen.

Im Ausstellerring dürfen sich nur die bestellten Organe, also Ausstellungsleiter, Vorstand des IHV, Richter, eventuell Dolmetscher, Ringassistenten, Schriftführer und Ordner, neben den Ausstellern mit Hunden aufhalten.

Richteranwärter, die als Schriftführer oder Ringassistenten tätig sind, oder Proberichten absolvieren, haben sich an die Richterordnung des IHV zu halten.

§ 14 Bewertungen und Preise:

Die Bewertungen werden nach den anerkannten ACW-IDA- und IHV-Richtlinien vorgenommen.

Hunde, die sich nicht beurteilen lassen und/oder mit bestehendem Verdacht auf nicht bei der Ausstellungsanmeldung angegebenen Eingriffe am Hund, bleiben „Ohne Bewertung“. Der Grund ist im Richterbericht anzuführen.

Wer an seinem Hund Veränderungen vornimmt oder solche duldet, die geneigt sind, den Richter zu täuschen, wird von der Veranstaltung ausgeschlossen.

Ebenso ist das Sprayen, Kreiden und Föhnen, sowie unnötig langes Verweilen des Hundes am Trimmtisch mit Galgen auf der Ausstellung verboten.

Auf der Ausstellung verliehene Formwerte und Titel sowie Preise können aberkannt werden.

Im Wiederholungsfall kann auch eine befristete oder dauernde Ausstellungssperre durch den Vorstand des IHV ausgesprochen werden.

Ein Rechtsanspruch auf Anwartschaften oder Titel besteht nicht.

Das Richterurteil ist endgültig. Ein Einspruch dagegen ist unzulässig. Nur wenn eine formale Unrichtigkeit vorliegt, ob vom Veranstalter, Richter oder Aussteller verursacht, hat jeder betroffene Aussteller das Recht, dagegen Einspruch zu erheben.

Einsprüche gegen formale Unrichtigkeiten sind an Ort und Stelle mündlich oder schriftlich am Tage der Ausstellung bei der Ausstellungsleitung einzubringen. Jeder nachträgliche Einspruch wird nicht bearbeitet und gilt als nicht gestellt.

Bei jedem Einspruch ist eine Gebühr von 100,00 € bei der Ausstellungs-/Organisationsleitung der Ausstellung zu hinterlegen, die zu Gunsten des Veranstalters verfällt, wenn der Einspruch abgelehnt wird.

Die Entscheidung über den Einspruch trifft nach Anhören aller Beteiligten die Ausstellungsleitung, bzw. ein von ihr Delegierter, an Ort und Stelle. Gegen diese Entscheidung kann durch den Beschwerdeführer innerhalb von 8 Tagen die Berufung beim Vorstand des IHV schriftlich (eingeschriebener Brief) eingebracht werden.

Die darauf erfolgende Entscheidung des Vorstandes des IHV ist endgültig.

Einsprüche ohne Hinterlegung der vorstehend genannten Gebühr werden nicht berücksichtigt.

Die Ausstellung von Urkunden neben den Preisen bleibt der Ausstellungsleitung und den veranstaltenden Vereinen oder Landesgruppen überlassen.

Bei Ausstellungen, die durch den Vorstand des IHV organisiert oder betreut werden, erhält JEDER Ausstellungsteilnehmer mit einer ordentlichen Bewertung („Ohne Bewertung“ fällt hier raus) mindestens eine Teilnehmermedaille oder Teilnehmerpokal samt Urkunde, Richterbericht und sofern

erworben, entsprechende Anwartschaftskarten auf Championate.

Diese Ehrenpreise sind bereits mit der Startgebühr ausgeglichen, die sich nach den obigen Bestimmungen (und Meldezeiten) dieser AO berechnen.

Nachmeldungen, die auf der Ausstellung nicht sofort bedient werden können, müssen vor Zusendung dieser Unterlagen/Preise eine in der AO festgelegte Gebühr hinterlegen.

Es steht den jeweiligen Ausstellungsleitungen frei, weitere Ehrenpreise oder Siegerpreise, in weiteren Kategorien, wie z.B. Sonderwettbewerben „Best of Show“, „Juniorhandling“ usw. auszurufen und zu vergeben. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Es können auf den Ausstellungen weitere Pokale und Ehrenpreise vergeben werden, bzw. durch die Aussteller eigene Wettbewerbe beantragt werden:

Paarklassenpreise

Zur Meldung in der Paarklasse ist der Aussteller berechtigt, wenn er nachstehende Bedingungen erfüllt:

Das Paar (Rüde und Hündin) ist bis zum Meldeschluss anzumelden und besteht aus 2 Hunden derselben Rasse

Beide Hunde müssen im gleichen Besitz stehen.

Die Hunde müssen in der Ausstellung gemeldet sein. Spätere Anmeldungen können berücksichtigt werden.

Zuchtgruppenpreise

Zur Meldung von Zuchtgruppen sind alle Züchter berechtigt, denen es möglich ist, nachstehende Bedingungen zu erfüllen:

Die Zuchtgruppe, die bis zum Meldeschluss anzumelden ist, besteht aus mindestens 3 Hunden, welche in der Ausstellung gemeldet sind.

Alle Hunde einer Zuchtgruppe müssen wohl denselben Züchter haben, aber nicht mehr in dessen Besitz stehen.

Der Wanderpreis des IHV

wird nur bei jenen Hundeausstellungen vergeben, die der IHV selbst durchführt und dafür bestimmt.

Schönste Hündin, Schönster Rüde der Ausstellung

Teilnahmeberechtigt sind bei Durchführung dieses Wettbewerbes (dessen Durchführung nicht zwingend ist und immer durch die Ausstellungsleitung bestimmt wird und oft noch nach Widerristhöhe oder Rasse getrennt werden kann) alle Hunde auf deren Richterberichten die Teilnahme zum Endausscheid durch den Richter angekreuzt wurde. Hier werden schöne Ehrenpreise vergeben.

Juniorhandlingwettbewerb

Wenn dieser Wettbewerb in den Ausschreibungen/Meldeunterlagen angegeben wurde und die Junioren, 4 – max. 16 Jahre, angemeldet wurden und die entsprechende Startgebühr entrichtet wurde, wird dieser Wettbewerb durchgeführt, der dazu dient, die Jugendlichen/Kinder auf den Umgang mit dem Hund auf Ausstellungen vorzubereiten.

Eltern haften bei der Anmeldung für Ihre Kinder und den vorgeführten Hund. Die Teilnehmer erhalten zumindest eine Urkunde, oft auch einen Ehrenpokal oder Medaille.

Weitere Wettbewerbe kann der Veranstalter, wie zum Beispiel „Best of Show“ (BOB) usw., ausrufen.

§ 15 Entlassung der Hunde:

Die Hunde dürfen erst nach Schluss der Ausstellung das Gelände verlassen. Wer Hunde eigenmächtig früher entfernt, geht sämtlicher Preise verlustig und kann von künftigen Veranstaltungen über Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Hunde sollen zwar nicht ständig am Ring sein, sondern sollen Auslaufgelände usw. nutzen, müssen aber zu den Endausscheidungen der jeweiligen Ausstellungen anwesend sein.

Pokalausgabe, Ehrenpreisausgabe, Urkundenausgabe mit Richterbericht etc. erfolgt grundsätzlich erst nach Abschluss aller Wettbewerbe zum Ende der Ausstellung, das in etwa auf den Meldeunterlagen/Ausschreibungen der Ausstellung angeben ist.

Eine zeitigere Abreise (ohne bekundete Genehmigung durch die Ausstellungsleitung, die nur in ganz wenigen, festgeschriebenen Ausnahmen erfolgen kann) zieht den ersatzlosen Verlust aller Ausstellungsergebnisse, Urkunden und Preise nach sich.

§ 16 Datennutzung und Weitergabe von Ausstellungsanmeldungen:

Alle Anmelder zu den Hundeausstellungen des IHV oder dessen Mitgliedsvereine erklären sich mit der Bestätigung der Ausstellungsordnung damit einverstanden, dass die Daten des Ausstellers und seiner Hunde in den Datenbanken des Verbandes gespeichert werden.

Der IHV bestätigt, dass diese Daten nicht durch den IHV an Werbefirmen und sonstige Internetunternehmen weitergegeben werden. 

Der Verarbeitung der hinterlegten Ausstellungsdaten stimmen die Anmelder der Ausstellung zu.

Diese werden lediglich bei Züchteranfragen, Deckrüdenanfragen, Welpenanfragen usw. an andere Hundefreunde weitergegeben. Eine kommerzielle Weitergabe der Ausstellerdaten durch den IHV wird nicht erfolgen. Einer Datenweitergabe (welche im Interesse einer Zuchtvermittlung stattfinden würde) kann jederzeit mit einfacher Mail durch den betreffenden Aussteller / Hundehaltere widersprochen werden.

$ 17 Absage einer Ausstellung:

Muss die Ausstellung in Folge höherer Gewalt, oder sonstigen, nicht durch den Vorstand des IHV zu

verantwortenden Gründen (z.B. Versagen der behördlichen Genehmigungen etc.), abgesagt werden bzw. kann nicht stattfinden, ist der Veranstalter verpflichtet, sofort und unverzüglich (mindestens jedoch 24 Stunden nach Kenntnisnahme durch den Veranstalter) alle angemeldeten Aussteller zu informieren, soweit dies mit vertretbaren Mitteln möglich ist.

Hier gelten bereits versendete Email Mitteilungen an von Ausstellern hinterlassene Mailadressen, Telefonate (auch Mitteilungen auf den Anrufbeantworter), Faxe und Post sowie Internetmitteilungen als zugestellte Absagen.

Schadensersatzansprüche an den IHV oder den Veranstalter bleiben in Folge der Absetzung und Nichtdurchführung von Ausstellungen ausgeschlossen, sofern nicht eine Versicherung des IHV bzw. des Vermieters des Ausstellungsgeländes einspringt.

Zur Deckung evtl. Aufwände und Forderungen aus der Ausstellungsplanung gegen den IHV bzw. den Veranstalter, können die fälligen, bereits gezahlten und noch zu zahlenden Gebühren aus allen Anmeldungen zu dieser Ausstellung herangezogen werden. Nachforderungen an Aussteller mit gemeldeten Hunden sind daher Recht und werden im Bedarfsfall herangezogen.

Natürlich werden Überstände aus nicht benötigten Anmeldegebühren in diesem Fall an alle Aussteller zum gleichen Verteilerschlüssel zurückbezahlt, sofern die Gebühren der Auszahlung zumindest 5,00 € über den Rückerstattungssatz liegen.

Schlussbestimmung:

Diese AO unterwirft sich immer den geltenden gesetzlichen Bestimmungen/Polizeiverordnungen der Ausstellungsorte und kann daher jederzeit durch den Vorstand des IHV bzw. zugelassenen Veranstalters, nach Rücksprache mit dem IHV, entsprechend angepasst werden.

Im Falle der Anpassung muss die angepasste AO im Ausstellungsgelände im vollen Umfang (mit allen Änderungen) von jedem Aussteller bei der Ausstellungsleitung in lesbarer Form abrufbar sein.

Diese AO wird mit den Bestimmungen/Bemerkungen/Angaben der jeweiligen Meldeunterlagen/Werbungen/Ausschreibungen für JEDE Ausstellung ergänzt und erweitert (z.B. Ausstellungsdatum, Meldeschluss, Gebühren etc.).

Diese AO kann jederzeit durch den Vorstand des IHV angepasst oder verändert werden und gilt immer in der jeweils aktuellen Form, die sowohl im Internet unter den Angeboten des IHV www.hundeverband.info, als auch in jedem Ausstellungsgelände von der Ausstellungsleitung oder vorher durch die Bundesgeschäftsstelle des IHV, Waldteichstraße 60, 01468 Boxdorf, Tel: 0351 8488180, Email: , abgerufen werden kann.

Diese erweiterte AO tritt mit Verkündung vom 10.03.2022 in Kraft.

Alle vorherigen Ausstellungsordnungen des IHV verlieren Ihre Gültigkeit mit Veröffentlichung dieser Ausstellungsordnung.

Es gibt zu dieser Ausstellungsordnung aktuelle Durchführungsbestimmung und Richterordnung, die von der Geschäftsstelle des IHV durch die Mitglieder des IHV abgerufen werden kann.

Der Vorstand des IHV