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§ 1 Zweck des Wesenstests

Der Hund soll ein idealer Familienhund sein, der allen erdenklichen Alltagssituationen sicher gewachsen ist. Seine Freundlichkeit und Sicherheit im Umgang mit Menschen sind unverzichtbare Merkmale. Da es als erwiesen gilt, dass sich psychische Anlagen ebenso vererben wie physische, kommt der wesensmäßigen Selektion des Zuchthundes eine besondere Bedeutung zu. Um den Wesensstandard des Hundes zu gewährleisten, ist eine dementsprechende Überprüfung des Junghundes erforderlich.

 § 2 Veranstaltung des Wesenstests

  1. Die Meldung ist durch den Eigentümer oder Führer des betreffenden Hundes einzureichen.
  2. Eigentümer und Führer unterwerfen sich mit Abgabe der Meldung den Bestimmungen der jeweils gültigen Durchführungsordnung des Wesenstest.
  3. Der Hund sollte geschlechtsreif sein und muss mindestens 12 Monate alt sein.
  4. Er sollte von der Person geführt werden, zu der die engste Bindung besteht.
  5. Vor Testbeginn muss der Eigentümer/Führer dem Sonderleiter die Original-Ahnentafel, ein evtl. vorhandenes Leistungsheft, den Impfpass (Nachweis der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen rechtzeitigen und noch wirksamen Impfung) sowie den Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung aushändigen. Bei Ahnentafeln, in denen ein direkter Eintrag nicht möglich ist (z.B. eingeschweißte Ahnentafel) ist die Vorlage eines Leistungsheftes zwingend. Der Hundeführer hat für die zweifelsfreie Identifizierung des Hundes selbst Sorge zu tragen. Geschieht dies nicht, darf der Hund, nicht gerichtet werden.
  6. Zu einem Wesenstest dürfen je Prüfungstag und Richter nicht mehr als zehn Hunde vorgestellt werden.
  7. Züchter, Ausbilder, bzw. Personen, die einem Hund vertraut sind, sollten bei dessen Prüfung nicht als Helfer fungieren.
  8. Das Testgelände soll allen Hunden unbekannt sein.
  9. Ein Hund soll, soweit der Richter nichts anderes anordnet, den gesamten Test ohne Kommando oder sonstige Beeinflussung durchlaufen. Verbale Ermunterung und Unterstützung durch den Führer sind erlaubt.
  10. In allen Testsituationen darf der Richter Hund und Führer unterstützen.

 § 3 Durchführung des Wesenstests

  1. Der Hundeführer hat nur vor Beginn des Wesenstests die Möglichkeit, die Nennung seines Hundes zurückzuziehen.
  2. Der Wesensrichter ist verpflichtet, Bedenken bezüglich der Teilnahme eines Hundes am Wesenstest (z.B. kurzfristiger Besitzerwechsel) dem Hundeführer mitzuteilen.
  3. Es liegt im Ermessen des Wesensrichters, einen Hund in jeder Phase des Wesenstests zurückzustellen. Ein Hund ist zurückzustellen:
    a. wenn sich ein bis dahin als sicher gezeigter Hund nicht auf die Seite legen lässt
    b. wenn sich ein Hund während des Wesenstests verletzt.
    In diesen Fällen kann der Wesenstest jederzeit wiederholt werden.
  4. Ein nicht bestandener Wesenstest kann wiederholt werden. Zur Revidierung des 1. Urteils muss der Hund an einem Wesenstest teilnehmen, der sowohl von einem anerkannten Zuchtrichter als auch von einem Wesensrichter gemeinsam durchgeführt wird.
  5. Ein bestandener Wesenstest kann nicht wiederholt werden.
  6. Der Wesensrichter kann den Test abbrechen, wenn der Hund eine oder mehrere der Eigenschaften, die zum Nichtbestehen führen, stark ausgeprägt zeigt, und wenn eine Fortsetzung des Tests eine unverantwortliche Belastung für den Hund darstellt. Der Test gilt dann als nicht bestanden.
  7. Die Dokumentation des Wesenstestes muss videogestützt erfolgen.

    A. Praktische Durchführung des Wesenstests
    1.Identifizierung des Hundes durch den Wesensrichter
    2. Befragung
    3. Spaziergang: Nach anfänglicher Aufforderung ohne weitere Kommandos
    4. Fußgängerzone: Der Hund soll sich frei in der Menschengruppe bewegen und diese nicht nur umkreisen.
    5. Spiel mit dem Führer
    Ohne Gegenstand
    Der Führer wirft einen Ball, Stock o.ä. ohne Kommando
    Der Richter kann ebenfalls Gegenstände werfen
    Zerrspiel mit dem Tuch oder Seil (erst der Führer, dann der Richter)
    6. Seitenlage:                                                                                                                                                                                                                              Der Führer legt den Hund möglichst sanft auf die Seite. In dieser Lage übernimmt der Wesensrichter den Hund und hält ihn kurze Zeit fest, während der Führer sich entfernt. Diese Übung ist freiwillig, da sie nicht für alle Rassen durchführbar ist.
    7. Spiel mit Fremdpersonen:
    Es spielen einzelne Fremde mit dem Hund ohne Gegenstand, und zwarsowohl weibliche als auch männliche Personen. Ist der Hund nicht zum Spielen zu bewegen, können die Fremdpersonen ihn alternativ auch mit Futterbrocken zu sich locken. Sollte der Hund sich dabei nicht anfassen lassen, stellt der Richter eine Testsituation her, bei der der Hund sich anfassen lassen muss.
    8. Kreis:
    Führer und Hund bewegen sich in eine V-förmige Menschengasse, die sich nach dem Betreten vor und hinter beiden schließt. Nach dem Schließe bleibt der Hund ohne Führer eine gewisse Zeit in diesem Menschenkreis.
    Der Kreis sollte aus 10 – 15 Personen bestehen.
    9. Verträglichkeit mit Artgenossen:
    Slalom durch eine Reihe von 4-6 (verträglichen, nicht pöbelnden) Hunden-
    Leinenführigkeit beim Hundeführer, Leinenführigkeit beim Richter
    10. Parcours:
    Der Parcours besteht aus 3 optischen und 3 akustischen Reizen, die wechselndund in steigender Intensität präsentiert werden. Die Entfernung zwischen den einzelnen Gegenständen sollte mindestens 25 m betragen. Bei der Präsentation der Reize sollte der Helfer im Hintergrund bleiben. Der Hund muss – gegebenenfalls mit Unterstützung des Führers – mit den Reizen Kontakt aufnehmen. In keiner Situation darf der Hund bedroht werden.
    11. Schusstest:
    (Schusstest wird ausschließlich auf Wunsch des Hundehalters durchgeführt - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten) Ausschließlich Schreckschuss Kaliber 9mm.
    Führer und der frei laufende Hund gehen auf den Schützen zu. In einer Entfernung von ca. 100 m, 50 m und ca. 20 m – 10 m wird auf Zeichen des Richters ein Schuss abgegeben. Nach dem ersten Schuss ist jede Beeinflussung des Hundes zu unterlassen. Der Schütze soll sich bewegen. Nach den Schüssen soll der Hund mit dem Schützen Kontakt aufnehmen.

§ 4 Wesenstest-Bestimmungen

  1. Um den Wesenstest zu bestehen, muss der zu prüfende Hund alle auf dem Beurteilungsbogen aufgeführten Pflichtteile des Tests absolvieren.
  2. Ergänzende Testsituationen können vom Wesensrichter bei Bedarf eingefügt und die Reihenfolge der Testsituationen geändert werden.
  3. Der Hund besteht den Test nicht, wenn eine der folgenden Eigenschaften in ausgeprägtem Maße (+) vorhanden ist: Unsicherheit, Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit, übersteigertes Misstrauen, Scheue, Angstaggression, Frustrationsaggression.
  4. Ebenso gilt der Test als nicht bestanden, wenn der Hundeführer den Test abbricht.

§ 5 Eintragung und Berichterstattung

  1. Der Wesensrichter trägt seine Beurteilung bezüglich des Verhaltens des Hundes während des Tests in den Beurteilungsbogen ein. Die Beurteilung wird dem Hundeführer erläutert.
  2. Das Prüfungsergebnis ist vom Wesensrichter unter Angabe von Ort und Datum in die Original-Ahnentafel bzw. das Leistungsheft einzutragen. Wenn die Eintragung in der Ahnentafel nicht möglich ist, erfolgt die Eintragung im Leistungsheft.
  3. Auch die Zurückstellung eines Hundes wird eingetragen.
  4. Der Wesensrichter ist dafür verantwortlich, dass die Eintragung in die Original-Ahnentafel oder das Leistungsheft bei allen Hunden erfolgt, die zum Test angetreten sind.

 § 6 Ordnungsvorschriften

  1. Der Wesensrichter trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Wesenstests.
  2. Alle am Wesenstest teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des Wesensrichters Folge leisten.
  3. Grundsätzlich werden Rüden vor Hündinnen geprüft.
  4. Hunde, die nicht geprüft werden, sind in gebührendem Abstand zum Gelände zu halten, um die ordnungsgemäße Durchführung des Tests nicht zu behindern.
  5. Es ist nicht zulässig, dass ein Richter den Hund eines Familienangehörigen (z.B. der Eltern, Geschwister, Kinder, Ehegatten, Lebensgefährten), einen eigenen oder einen von ihm ausgebildeten oder von ihm gezüchteten Hund richtet. Gleiches gilt für Nachkommen seines eigenen Zuchtrüden in erster Generation. Fall ein Wesensrichter doch einen dieser Hunde gerichtet hat, ist das Ergebnis nicht gültig und wird nicht in die Ahnentafel eingetragen.
  6. Der Wesensrichter darf die Durchführung eines Wesenstestes für den einzelnen Hund ablehnen, wenn sich für den Wesensrichter, aus der Person des Führers bzw. des Eigentümers oder aus Kenntnissen über den Hund wichtige Gründe ergeben, sich für befangen zu halten.
  7. Falls das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Nennungsschluss beim Wesensrichter eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zum Wesenstest.
  8. Das Nenngeld für gemeldete, aber nicht erschienene bzw. nicht geprüfte Hunde wird nicht zurückgezahlt.
  9. Vom Wesenstest kann nach Ermessen des Wesensrichters, unter Verlust des Nenngeldes, ein Hund ausgeschlossen werden, wenn:
    a.
    bei der Nennung wissentlich falsche Angaben gemacht wurden,
    b.
    der Hund bei Aufruf nicht anwesend ist,
    c.
    der Hundeführer sich nicht an die Anweisungen des Wesensrichters hält.

    10. Es dürfen nicht geprüft werden:
  1. Hunde, die jünger sind als 12 Monate,
  2. läufige Hündinnen
  3. kranke oder verletzte Hunde
  4. Hunde, deren Verhalten durch Medikamente beeinträchtigt sein könnte.

    11. Hunde, die am selben Tag bzw. Wochenende auf einer Arbeitsprüfung oder Begleithundeprüfung geführt wurden, sollten nicht geprüft werden.

 Testsituationen

 Die LR haben die Vorgaben zu Erstellung eines Gutachtens, der Dokumentation einzuhalten!

Testsituation:

erwünschte Eigenschaft  

unerwünschte Eigenschaft

Führer spaziert mit seinem unangeleinten Hund

Bindung an den Führer

Bewegungstrieb

Temperament

Aufmerksamkeit

Ängstlichkeit

Unsicherheit

Verhalten in friedlicher Menschenmenge

z.B.  in einem Marktplatz

Sicherheit gegenüber Menschen, Bindung

Unterordnungsbereitschaft

Spieltrieb

Scheue

Unsicherheit

Führer (Wesensrichter) spielen mit dem Hund ohne und mit einem Gegenstand (Tuch)

in Rückenlage des Hundes

Spieltrieb

Ausdauer

Beutetrieb,

Unterordnungsbereitschaft

Wesenssicherheit

Sicherheit gegenüber Menschen

Kampftrieb

Ängstlichkeit

Schärfe

Kontakt zu Fremdpersonen/

Verhalten in der Menschenmenge (Kreisprobe) 

Unerschrockenheit

Souveränität

Unterordnungsbereitschaft 

Sicherheit gegenüber Menschen

Ängstlichkeit

Schärfe

Schutztrieb

Verhalten gegenüber optischen und akustischen Umwelteinflüssen

Unerschrockenheit

Aufmerksamkeit 

Sicherheit ggü. optischen Reize

Sicherheit ggü. akustischen Reizen

Schreckhaftigkeit

Unsicherheit

Übersteigertes Misstrauen

Vorsicht/ Misstrauen

Verhalten gegenüber Artgenossen 

Freundlichkeit, Neugier  

Jegliche Aggression

übersteigerter Sexualtrieb

Schusstest 

(wenn gewünscht)

 Schussfestigkeit 

Schussscheue